Entscheidend ist, was gezahlt wird
Bietet ein Unternehmen Gutscheine mit Rabatten für die Prüfgebühr bei einer Kfz-Hauptuntersuchung an, liegt darin kein Wettbewerbsverstoß. Denn entscheidend ist allein, ob die staatlich festgelegten Entgelte am Ende bezahlt werden. Nicht relevant ist, ob unmittelbar der Kunde oder ein Dritter den finanziellen Ausgleich vornimmt, so das Landgericht (LG) Würzburg.
Der Fall: Ein Ingenieurbüro bietet Kfz-Hauptuntersuchungen an und wirbt für seine Leistung mit einem Gutschein, den der Kunde beim Pkw-Check einlösen konnte. Der Verbraucher sparte dadurch einen Teil der staatlich festgezurrten Prüfgebühr. Wettbewerbshüter sahen darin einen Rechtsverstoß, weil durch Dumping das Gebührenmodell unterlaufen würde.
Die festgelegte Gebühr wird bezahlt
Das LG folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Maßgeblich ist für die Richter allein, ob letztendlich die amtlich festgelegte Gebühr bezahlt würde. Das Gesetz verlange nicht, dass die Entgelte nur vom Kunden kommen dürften. Relevant sei lediglich, dass am Ende das Prüfungsinstitut die volle Summe erhalte.
Fazit: Werden die durch Gutscheine eingesparten Kosten durch einen Dritten übernommen, dies ist wettbewerbsrechtlich unschädlich.
Urteil: LG Würzburg vom 24.1.2020 , Az.: 1 HKO 936/19