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Absage an Bewerber: Auf die Begründung kommt es an

"Flinke Frau­en­hände“ kosten Betrieb 2.500 Euro

Check boxes yes, no and maybe on white paper © 5second / Stock.adobe.com
Betriebe müssen ihre Personalentscheidungen diskriminierungsfrei treffen. Das ist eine Herausforderung, wie ein Fall aus Franken zeigt. Arbeitgeber können falsche Formulierungen auf die Füße fallen und Konsequenzen nach sich ziehen.

Wer Stellenbewerbern eine Absage erteilt, sollte jedes Wort auf die Goldwaage legen. Denn eine falsche Begründung, ein falsches Wort, kann gleich richtig teuer werden. Das hat gerade erst wieder ein Unternehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg erfahren.

Die Absage an Stellenbewerber darf keinen Hinweis auf einen Verstoß des Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) enthalten. Diesen Fehler hatte ein Unternehmen mit einer unbedachten Formulierung gemacht. Es hatte einem männlichen Bewerber eine Stelle mit der Begründung abgesagt, dass die Tätigkeit "eher etwas für flinke Frauenhände" sei. Gegen diese Absage hatte der abgelehnte Bewerber geklagt und Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro gefordert. Das LAG Nürnberg hat zugunsten des Bewerbers entschieden. Es sah in der Begründung für die Nichteinstellung eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.  

Gelegenheit zur Probearbeit geben

In der Stellenbeschreibung war formuliert, dass Bewerber Fingerfertigkeit bzw. Geschick mitbringen müssen. Den die an der Maschine verwendeten Teile seien sehr klein und würden teilweise mit Pinzetten positioniert. Das Gericht betonte, dass das Unternehmen dem Bewerber hätte ein Chance geben und zumindest einen Probetag hätte veranstalten können. Das hätte geholfen, um die Eignung und den Willen des Bewerbers zu testen. 


Fazit: Eigentlich kaum zu glauben, aber offenbar passieren solche AGG-Fehler bei Absagen an Bewerber in der Praxis noch. Achten Sie in der Kommunikation auf möglichst allgemeine Formulierungen, auch wenn Sie dafür auf ein inhaltliches feedback an den Bewerber verzichten müssen.

Urteil: LAG Nürnberg vom 13.12.2022, Az.: 7 Sa 168/22

Hinweis: Eine unverfängliche Standardformulierung lautet, dass sich das Unternehmen "für einen anderen, noch besser geeigneten Kandidaten entschieden" hat.

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