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Erhebliche Unterschiede in gesetzlichen Kündigungsfristen

Fremdgeschäftsführer kündigen wird einfacher

Wenn eine GmbH ihren Geschäftsführer, der kein Gesellschafter ist (im Fachterminus ein sogenannter (Fremd-)Geschäftsführer, entlassen will, dann muss sie ihn kündigen. Üblicherweise nutzten die Betriebe dafür die Regelungen im § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) geprägte Praxis, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings gekippt. Jetzt weht ein deutlich rauerer Wind.

(Fremd-)Geschäftsführer können jetzt schneller entlassen werden. Bisher galt die „gesetzliche Kündigungsfrist“ als Zeitraum für die ordentliche Entlassung. Max. sechs Wochen Wochen reichen, so das Bundesarbeitsgericht, eventuell auch 1 Tag (nach § 621 BGB).

Hintergrund: Die Vereinbarungen enthalten oftmals keine Regelungen zu den dafür anzusetzenden Fristen. Nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können sich (Fremd)Geschäftsführer, wenn ihr Arbeitsvertrag ausdrücklich nichts anderes vorsieht, nicht auf die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB berufen. 

BAG verschlechtert Kündigungsfristen

Diese sehen vor, dass die kürzeste Kündigungsfrist (außerhalb einer vereinbarten Probezeit) vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats beträgt. Sie verlängert sich auf sieben Monate bei einer 20-jährigen Beschäftigungszeit.

Ganz anders die Regelung nach § 621 BGB: Die kürzeste Kündigungsfrist beträgt danach nur einen Tag, die längste sechs Wochen zum Quartalsende.

Fazit: (Fremd-)Geschäftsführer können sich nicht (mehr) auf die längeren Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB berufen.

Urteil: BAG vom 11.6.2020, Az.: 2 AZR 374/19

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