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Regeln zur Arbeitszeiterfassung sind einzuhalten

Fristlose Kündigung wegen zehn Minuten

Arbeitszeit. (c) fotomek/Fotolia
Während der Arbeit schnell einen Kaffee trinken, eine Runde um den Block drehen oder eine Zigarette rauchen – eine kleine extra Auszeit vom Arbeitsalltag ist verlockend, aber in vielen Betrieben nicht erlaubt. Aber kann der Arbeitgeber dann sofort kündigen? Diese Frage musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entscheiden.

Hat der Arbeitgeber klare Regeln für Kaffee- oder Zigarettenpausen vorgeben, dann sind diese unbedingt einzuhalten. Bei Missachtung droht die sofortige Kündigung.

Der Fall: Ein Betrieb hatte eine elektronische Zeiterfassung, mit der sich die Beschäftigten bei Arbeitsbeginn ein, bei Pausen oder bei Beendigung ausstemmpeln müssen. Eine Mitarbeiterin missachtete diese Regel und nahm sich eine 10-Minütige-Kaffeepause, ohne zu stempeln. Darauf angesprochen, leugnete sie zunächst den Regelverstoß. Der Arbeitgeber kündigte der Reinigungskraft wegen Arbeitszeitbetrug. 

Abmahnung entbehrlich

Die Kündigungsschutzklage vor dem LAG Hamm blieb erfolglos. Bei vorsätzlicher Missachtung der Stempeluhr-Anweisung handele es sich um einen wichtigen Grund, der eine fristlose Kündigung möglich mache. Der Vertrauensbruch sei groß. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. 

Eine Abmahnung sei entbehrlich, weil die Beschäftigte ihre Tat zunächst leugnet und verschleierte. In einem solchen Fall, könne sogar ein einmaliges Vergehen ohne vorherige Abmahnung für eine Kündigung ausreichen. 

Fazit: Selbst eine kurzzeitige Missachtung der Arbeitszeitregeln, berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung.

Urteil: LAG Hamm vom 27.1.2023, Az.: 13 Sa 1007/22

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