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Ungleichbehandlung zulässig?

Geringere Abfindungen für künftige Rentner

Älteres Ehepaar umarmt sich und steht dabei auf einem Hügel.. © skynesher / Getty Images / iStock
Bei betriebsbedingten Kündigungen soll ein Sozialplan wirtschaftliche Nachteile für Beschäftigte abmildern. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte nun zu entscheiden, ob die Abfindung für Mitarbeiter, die kurz vor dem Renteneintritt stehen, geringer ausfallen darf.

Arbeitgeber haben einen Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung eines Sozialplanes. Dabei dürfen sie ältere Arbeitnehmer, die kurz vor dem Rentenbeginn stehen, auch schlechter stellen als jüngere Angestellte. Die Älteren dürfen eine geringere Abfindung bekommen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg entschieden. 

Großer Spielraum bei der Gestaltung des Sozialplans

Im verhandelten Fall war das Unternehmen von der üblichen Berechnung der Abfindungen abgewichen. In der Regel berechnen sich Abfindungssummen bei geplanten Entlassungen in einem Sozialplan nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie der Höhe des bisherigen Gehaltes. 

Das Unternehmen hatte für ältere Beschäftigte ab Vollendung des 62. Lebensjahres aber nur eine gekürzte Abfindung vorgesehen. Der klagende Mitarbeiter war über 62 Jahre alt und sollte eine Abfindung von rund 9.250 Euro erhalten. Wäre er zum Stichtag jünger als 62 Jahre gewesen, hätte er rund 37.000 Euro bekommen. Gegen diese Ungleichbehandlung klagte der betroffener Mitarbeiter, der sich altersdiskriminiert fühlte. 

Arbeitgeber müssen den Gesamtblick wahren

Der Arbeitgeber war jedoch im Recht. Die Kürzung von Sozialplanleistungen für rentennahe Jahrgänge und sogar der Ausschluss bei Abfindungen ist nach Angaben des Gerichts ein probates Mittel, um für andere Arbeitnehmergruppen größere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Das ist für Unternehmen möglich, um so zu einer bedarfsgerechten Verteilung des begrenzten Sozialplanvolumens zu kommen.

Fazit: Ein Sozialplan darf niedrigere Abfindungen für rentennahe Jahrgänge vorsehen.

Urteil: LAG Nürnberg vom 19.1.2023, Az.: 8 Sa 164/22

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