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Verbindliche Auskünfte richtig einholen

Gestalten und trotzdem ruhiger schlafen

Graue Wand mit Aufschrift Finanzamt. © Tobias Arhelger / stock.adobe.com
Eine Oase im Unsicherheitsdschungel des Steuerrechts kann es sein, wenn sich das zuständige Finanzamt festgelegt hat. Denn dann können Steuerzahler auf diese Festlegung vertrauen. Der Sachverhalt fliegt einem nicht in der nächsten Betriebsprüfung wieder um die Ohren. Die Hürden sind hoch, aber auch machbar.

So manche steuerliche Gestaltung ist komplex, kompliziert und undurchsichtig - aber Unternehmen können das Finanzamt vorher zur Gestaltung befragen. Der Vorteil bei solchen verbindlichen Auskünften ist groß. Denn das Finanzamt legt sich auf Antrag für die Bewertung eines bestimmten steuerlichen Sachverhaltes vorher fest. An diese Entscheidung ist es dann auch gebunden. 

Für Steuerzahler kommt es bei der Anfrage nach einer verbindlichen Auskunft auf viele Details an. Eine peinlich buchstabengenaue Bezeichnung aller Beteiligten und Gesellschaften ist selbstverständlich. Sonst wird die Auskunft abgelehnt, die Gebühr dafür wird aber dennoch fällig und ist flöten. Weitere formale Dinge sollten vorher im § 89 AO (www.gesetze-im-internet.de) nachgelesen werden.

Immer vor dem Start Antrag stellen

Ganz entscheidend ist, die verbindliche Auskunft vorab zu stellen. Der steuerliche Sachverhalt darf weder bereits verwirklicht, noch angefangen sein. Das Auskunftsersuchen muss sich auf ein reines Zukunftsprojekt beziehen. Zudem darf es sich nicht um eine grenzwertige Steuergestaltung handeln. Die Auskunft also nur für schwierige Fälle ratsam, bei denen beispielsweise widersprüchliche Rechtsansichten in der Welt sind. Oder noch gar keine.

Das Szenario detailliert ausmalen

Antragsteller müssen konkret sein. Wischiwaschi-Anfragen werden sofort abgelehnt. Das zukünftige Projekt muss detailliert beschreiben werden. Daumenregel: Aus der Beschreibung muss der Finanzbeamte sofort verstehen, worum es geht. Es ist nichts zu verschweigen und auch nichts hinzuzudichten. 

Dabei muss die steuerliche Zweifelsfrage klar formuliert sein. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Bayern etwas anders handhaben als die Westfalen, das Projekt aber in beiden Ländern spielt. Dann kann es der Unternehmer eigentlich nur falsch machen - und eine Vorab-Auskunft lohnt sich. Das reicht auch in einem der betroffenen Länder. Denn die Auskunft zwingt dann das andere Land, in dem Fall auf die Linie des ersten Landes einzuschwenken.

Gebühren schmerzen nur bei dilettantischer Anfrage

Eine verbindliche Auskunft kostet Geld. Das schmerzt aber nur dann, wenn die Anfrage wegen Formfehlern abgeschmettert wurde. Andernfalls überwiegt die gewonnene Rechtssicherheit ganz klar. Für einen Gegenstandswert von 500.000 Euro müssen knapp 3.000 Euro gezahlt werden. Daumenregel: Der Gegenstandswert ist die Differenz zwischen der Besteuerung ohne Gestaltung und mit erläuterter Gestaltung. Er muss auch bei der Anfrage schon angegeben werden. 

Fazit: Eine verbindliche Auskunft kann sich bei unklarer Auslegung der Rechtslage lohnen. Antragsteller müssen sehr konkret sein. Lassen Sie dem FA keinen Raum für Konjunktive.

Empfehlung: Nach einer Betriebsprüfung besteht nach § 204 AO Anspruch auf Zusagen für die Zukunft – kostenfrei. Bestehen Sie darauf, auch wenn Sie den Betriebsprüfer nur noch „von hinten“ sehen wollen. Kommt er wieder, spart das Papier viele Arbeit und Nerven.

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