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Hausrecht hat nur der Arbeitgeber

Gewerkschaft muss draußen bleiben

Betriebsrat und Gewerkschaft, das sind zwei paar Schuh. Beide haben unterschiedliche Rechte und Aufgaben im Betrieb. Das Landesarbeitsgericht (LAG) musste jetzt klären, ob die Interessenvertretung sich einmischen darf, wenn Gewerkschaftlern verboten wird, einen Info-Stand auf dem Betriebsgelände aufzustellen.

Betriebsrat und Gewerkschaft haben unterschiedliche Aufgaben und Rechte im Betrieb. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) nochmal eindeutig festgehalten. Im Streitfall ging es darum, ob der Betriebsrat sich einmischen darf, wenn Gewerkschaftlern verboten wird, einen Info-Stand auf dem Betriebsgelände aufzustellen.

Der Betriebsrat darf sich nicht in jede Gewerkschaftsangelegenheit einmischen. Verbietet der Arbeitgeber Gewerkschaftsmitgliedern, einen Info-Stand aufzubauen und Flyer zu verteilen, hat der Betriebsrat bei dieser Entscheidung kein Mitbestimmungsrecht. Solche und ähnlich gelagerte Entscheidungen von Arbeitgebern unterliegen nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz.

Fazit:

Gewerkschaft und Betriebsrat sind nach Aufgaben getrennt zu betrachten und haben unterchiedliche Rechte. Der Betriebsrat hat nicht immer ein Mitbestimmungsrecht.
Urteil vom 24.8.2018, Az.: 9 TaBV 7/18

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