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Streit über die Weiterbeschäftigung eines GmbH-Geschäftsführers

Kein Geschäftsführer mehr, aber trotzdem am Montag ins Büro?

Wie ist der Übergang in der Geschäftsführung einer Firma möglichst elegant und ohne größere Friktionen zu organisieren? Denn das zeigt die Praxis: Erfolgreiche Geschäftsführer tun sich oft schwer, wenn es um den Ausstieg geht. Wie ‚Loslassen‘ gelingen kann, dafür hat jetzt das Landgericht (LG) Osnabrück einen wichtigen Tipp parat.

Scheidet der Geschäftsführer nach 30 erfolgreichen Berufsjahren bei einer GmbH mit 65 Jahren aus seinem Amt aus, führt das nicht automatisch auch dazu, dass auch der Anstellungsvertrag endet. In den Verträgen fehlen oftmals entsprechende Klauseln. Bleibt der ‚alte Chef‘ in der Firma aktiv, ist Ärger mit dem Nachfolger vorprogrammiert.

Das LG Osnabrück hatte jetzt einen solchen Fall zu entscheiden. Und kam zu einer weisen Lösung. Der Noch-Geschäftsführer hatte der Gesellschaft mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass die Abberufung als Chef keinen Einfluss auf seinen Anstellungsvertrag habe. Das Unternehmen war allerdings fest davon ausgegangen, dass der Mann mit Ende seiner Geschäftsführertätigkeit auch aus dem Unternehmen ausscheidet. Da keine Einigung möglich war, reichte der Mann Klage gegen seinen Arbeitgeber ein.

Landgericht sieht konkludentes Handeln

Der Ausweg des LG Osnabrück: Es stellte kurzerhand einen inhaltlichen Zusammenhang der beiden Verträge her. Damit eröffnete es eine elegante Form der Trennung. Sein konkretes Handeln (Vorbereitung der Abschiedsfeier) habe den Schluss zugelassen, dass er mit dem Ende seiner Geschäftsführertätigkeit auch jegliche weitere Tätigkeit für das Unternehmen beenden würde. Somit habe er der Vereinbarung durch konkludentes Verhalten zugestimmt, so die Richter.

Fazit: Mit einer einvernehmlichen Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers kann auch der Anstellungsvertrag beendet sein.

Urteil: LG Osnabrück vom 18.3.2020, Az.: 18 O 428/18

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