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Google gewinnt Rechtsstreit

Kein Recht auf Vergessenwerden

Das Internet vergisst nichts. Inzwischen gibt es aber das Recht auf Löschung, gesetzlich normiert in Art. 17 der umstrittenen Datenschutz-Verordnung (DSGVO). Einem Geschäftsführer brachte sein Verweis auf diese neue Norm allerdings vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt keinen Erfolg.

Das Recht auf Vergessenwerden im Internet hat (enge) Grenzen. Zwar gibt es das Recht auf Löschung. Es ist gesetzlich normiert in Art. 17 der seit Mai 2018 geltenden Datenschutz-Verordnung (DSGVO). Einem Geschäftsführer brachte sein Verweis auf diese neue Norm allerdings vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt keinen Erfolg.

Google darf weiter negative Presseberichte über den Geschäftsführer in der Trefferliste anzeigen. Dies gilt nach einem Urteil des OLG selbst dann, wenn der Link auch Gesundheitsdaten des Betroffenen Preis gibt (Urteil vom 6.9.2018, Az.: 16 U 193/17). Auch die Tatsache, dass die Berichte sieben Jahre alt sind, lasse „nicht eindeutig auf die Erledigung jeglichen Informationsinteresses schließen", erklärte das OLG.

Fazit: Selbst nach Inkrafttreten der neuen Datenschutz-Grundverordnung besteht kein Recht jeden Suchmaschineneintrag löschen zu lassen. Es kommt darauf an, ob das Interesse des Einzelnen schwerer wiegt als öffentliche Belange.

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