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Lohnausfall bei Insolvenz: Leiharbeiter nicht geschützt

Keine Haftung für Lohnansprüche

Muss der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen haften? © MQ-Illustrations / stock.adobe.com
Müssen Geschäftsführer einer insolventen GmbH mit ihrem Privatvermögen für den Mindestlohn eines Mitarbeiters haften? Diese Frage musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen entscheiden.

Das Gerichte betonte, dass die Verpflichtung zur Entgeltzahlung auch beim Mindestlohn nur gegenüber der Gesellschaft besteht. Eine Verlagerung dieser Pflicht auf die Geschäftsführer und ihr Privatvermögen, akzeptierten die Richter nicht. 

Der Fall: Ein Ar­beit­neh­mer klag­te auf Scha­den­er­satz in Hö­he des ge­setz­li­chen Min­dest­lohns für 22 Ar­beits­ta­ge. Da der Ar­beit­ge­ber, ei­ne GmbH, kurz vor der In­sol­venz stand, war sie ih­rer Zah­lungs­pflicht gegenüber dem Leiharbeitnehmer nicht mehr nach­ge­kom­men. 

Mindestlohngesetz sieht Geschäftsführer nicht in der Pflicht

Der Ar­beit­neh­mer ver­lang­te, dass die beiden GmbH-Ge­schäfts­füh­rer per­sön­lich haf­ten, da nach sei­ner An­sicht die­se ih­re Min­dest­lohn­zah­lungs­pflicht gemäß Min­dest­l­ohn­ge­setz (Mi­LoG) ver­letzt hät­ten. 

Das LAG urteilte anders. Selbst wenn es sich bei einer zu späten oder nicht erfolgten Zahlung des Mindestlohns um eine Ordnungswidrigkeit handelt, führe dies nicht zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Arbeitnehmer. Das Mindestlohngesetz wolle unangemessene Arbeitsbedingungen verhindern, vor einem Lohnausfall wie im vorliegenden Fall schütze es aber nicht.

Fazit: GmbH-Ge­schäfts­füh­rer haf­ten nicht mit ihrem Privatvermögen bei einem in­sol­venz­be­ding­ten Lohnausfall, zumindest nicht bei einem Leiharbeitnehmer.

Urteil: LAG Thüringen vom 9.2.2022, Az.: 4 Sa 223/19

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