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Zwangsschließung in Pandemie-Zeit ist kein Mangel

Keine Mietminderung wegen Ladenschließung durch Corona

Große Handelsketten wie der Hörgeräte Anbieter Geers, Sportartikelhersteller Adidas oder Schuhhändler Deichmann machten im Shutdown im März/April Schlagzeilen. Sie kündigten an, die Mietzahlungen für ihre Ladenlokale zu kürzen oder ganz einzustellen. Jetzt hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main erstmals entschieden, wie die Mietkürzung rechtlich zu beurteilen ist.

Vorsicht! Die staatliche Zwangsschließung von Geschäften rechtfertigt keine Mietkürzung für ein Ladenlokal, das nicht genutzt werden kann. Ein Bekleidungsgeschäft in Frankfurt am Main musste wegen der Corona-Krise aufgrund der Anordnung des Landes mehr als einen Monat lang schließen. Der Laden, der zu einer bundesweit agierenden Bekleidungskette gehört, verbuchte Umsatzeinbußen von bis zu 54%. Er wollte deshalb die volle Monatsmiete in Höhe von 6.000 Euro nicht mehr zahlen. 

Nur bei Gebäudeschaden Mietminderung

Das hält das LG in der Hessenmetropole jedoch nicht für gerechtfertigt. Eine Mietminderung kommt nur in Betracht, wenn das Gebäude beschädigt und nicht zu nutzen ist. Die staatliche verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäftes im Zuge der Corona-Pandemie ist dagegen keinen Mangel. Deshalb rechtfertigt er auch keine Mietminderungen. Auch liegt keine Störung der Geschäftsgrundlage vor, solange keine Existenzbedrohung besteht.

Fazit: Auch wenn die staatlichen Zwangsmaßnahmen aus Sicht etlicher Branchen und Unternehmen sicher nicht fair sind – Begehen Sie aus Ärger keine "Kurzschlusshandlungen".

Urteil: LG Frankfurt am Main vom 5.10.2020, Az.: 2-15 O 23/20

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