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Zwei Schilderpräger bei einer Kfz-Zulassungsstelle

Konkurrenzschutz muss vereinbart sein

Mit einer Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag kann sich ein Ladenbetreiber davor schützen, dass in der Immobilie sich ein weiterer Händler ansiedelt, der haargenau dasselbe Warensortiment offeriert. Die Kündigung des Ladenlokals akzeptierte der Vermieter nicht. Der BGH musste klären, ob die Vertragsauflösung möglich ist, obwohl kein Konkurrenzschutz vereinbart war.

Ein Immobilieneigentümer verhält sich nicht missbräuchlich oder wettbewerbswidrig, wenn er seine Ladenlokale gegenüber einer Kfz-Zulassungsstelle an zwei konkurrierende Schilderprägebetriebe vermietet. Der Erstmieter hat automatisch keinen Anspruch auf Konkurrenzschutz, wenn dies nicht im Vertrag vereinbart ist, so der BGH.

Zwei Schildermacher in einer Immobilie

Ein Immobilieneigentümer in Zweibrücken im Saarland vermietete Räume zunächst an eine Zulassungsstelle. Im Gebäude gab es noch zwei weitere freie Ladenlokale, in die Schilderprägewerkstätten einziehen sollten. Für eines der Ladenlokale gelang die Vermietung sofort. Später zog dann noch ein weiterer konkurrierender Schildermacher in das Gebäude.

Daraufhin minderte die Erstmieter zunächst die Miete und kündigte anschließend den Vertrag. Der Eigentümer verlangte die vollständige Erfüllung des Mietvertrags. Er war mit diesem Ansinnen vor dem Kartellsenat des BGH erfolgreich. Die Vermietung des zweiten Ladenlokals ebenfalls an einen Schilderpräge-Betrieb sei kein Kündigungsgrund. Diese wäre nur möglich gewesen, wenn der durchaus übliche Konkurrenzschutz im Mietvertrag vereinbart worden wäre.

Fazit: Die Vermietung eines Ladenlokals an einen Konkurrenzbetrieb in derselben Immobilie ist automatisch kein Kündigungsgrund.

Urteil: BGH vom 18.12.2020, Az.: KZR 124/18

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