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Mangelhafte Arbeitsleistung ist nach Zeit, Ort und Umständen genau zu belegen

Kündigungsgrund "fachlich ungeeignet" sorgfältig belegen

Die schlechte Arbeitsleistung eines Beschäftigten kann für den Arbeitgeber durchaus ein Kündigungsgrund sein. Damit die Entlassung vor Gericht Bestand hat, sind aber Regeln zu beachten.

Wer leistungsbedingt kündigen will, muss das von langer Hand sorgfältig vorbereiten. Diese Erfahrung hat gerade wieder ein Unternehmer vor dem Arbeitsgericht (ArbG) in Siegen  gemacht. Die Vorgesetzten waren sauer, weil ihr Projektmanager Customer Support nicht gut genug planen und organisieren kann. Es habe außerdem Defizite bei der Pflege einer Datenbank gegeben. Der Mitarbeiter sei in Meetings oft nervös und unsicher. Kundenprobleme habe er nicht adäquat gelöst. Deshalb erhielt der Arbeitnehmer nach fünfjähriger Beschäftigungsdauer eine personenbedingte Kündigung.

Argumente genau aufführen

Pauschale Hinweise auf Defizite in der Leistung des Klägers reichten dem Gericht nicht für eine Kündigung. Das Unternehmen habe die Argumente für die Kündigung nicht hinreichend dargelegt. 

Eine personenbedingte Kündigung ist in der Tat nicht leicht zu begründen. Die Hürden haben die Gerichte dafür sehr hoch gelegt. Um erfolgreich vor dem ArbG zu sein, hätte der Arbeitgeber die Defizite und Mängel "nach Zeit, Ort und anderen Umständen“ näher konkretisieren müssen. 

Prognose stellen

Nur so sei es möglich zu klären, ob und welche Mängel vorliegen. Erforderlich ist auch eine Prognose, ob der Mitarbeiter auch künftig nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. 

Führt auch eine vom Arbeitgeber organisierte Weiterbildung nicht zur nachhaltigen Verbesserung der Leistung, ist dies ein weiterer Baustein für eine gerichtsfeste Kündigung.

Fazit: Die fehlende fachliche oder persönliche Eignung kann ein Kündigungsgrund sein. Dabei sind aber die Gründe im Detail vor Gericht darzulegen.
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