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Ausgeweitet: Kündigungsverbot für Schwangere gilt schon vor Beschäftigungsbeginn

Kündigungsverbot ab dem Tag der Unterschrift

Wenig erfreut war ein mittelständischer Arbeitgeber, als der Gynäkologe bei seiner im Dezember unbefristet eingestellten Büroassistenz im Januar eine Schwangerschaft feststellte. Er kündigte das Arbeitsverhältnis. Sein Argument: Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gelte nur für beschäftigte Frauen. Den Streit musste das Bundearbeitsgericht (BAG) klären.

Bei Schwangeren haben Arbeitgeber keine Chance. Auch dann nicht, wenn die neu eingestellte Sekretärin noch vor Beschäftigungsbeginn schwanger wird. Die Richter des zweiten Senats beim Bundesarbeitsgericht stellten zwar fest, dass das Mutterschutzgesetz (abgekürzt: MuSchG) an diesem Punkt nicht ganz eindeutig sei. In der Sache schlugen sie sich aber auf die Seite der Schwangeren und erweiterten den Schutzzeitraum. 

Sobald eine Frau den Arbeitsvertrag unterschrieben hat, beginnt der gesetzliche Kündigungsschutz im Falle einer Schwangerschaft. Denn: Das Kündigungsverbot greift „grundsätzlich bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags“.

EU-Recht war zu beachten

Diese strenge Auslegung ergebe sich auch aus den Vorgaben des EU-Rechts. Dies verpflichte die Mitgliedsstaaten, „Kündigungen von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs zu verbieten“.

Schließlich soll der Kündigungsschutz Frauen vor wirtschaftlichen Existenzängsten schützen und so auch Abtreibungen verhindern. Dies sei aber nur gewährleistet, wenn der Kündigungsschutz auch schon vor Beginn der eigentlichen Tätigkeit greift.

Krankenkasse übernimmt Kosten der Schwangerschaft

Das Gericht erinnert daran, dass der Arbeitgeber durch das bestehende Umlageverfahren die Kosten des Beschäftigungsverbots nicht selbst tragen müsse. Die Leistungen nach dem MuSchG würden von den Krankenkassen in voller Höhe erstattet. 

Deshalb sei der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers gerechtfertigt.

So verständlich der Mutterschutz grundsätzlich ist – es ist doch ein sehr einseitige Sicht auf das Thema Gesundheits- und sozialer Schutz. Diese zieht sich aber durch die gesamte Sozialgesetzgebung. Politik, Richter (und oft auch Ärzte) scheinen zu übersehen, dass es auch eine andere Seite gibt, deren Wohl betroffen ist.

Denn Arbeit macht sich nicht von alleine. Und sie kann – anders als in vielen Beamtenstuben – nicht einfach vorgetragen werden. Fehlt ein Arbeitnehmer, geht das auf die Knochen der übrigen. Sind dies immer dieselben – und in vielen Betrieben ist das so – wird aus dem Wohl des Einen das Wehe des Anderen.

Fazit: Die Kündigung einer Schwangeren ist auch vor dem vereinbarten Termin zur Aufnahme der Arbeit nicht möglich.

Urteil: BAG vom 27.2.2020, Az.: 2 AZR 498/19

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