Langes Nachdenken kostet Abfindung
Zögert ein Arbeitnehmer bei einem Abfindungsangebot zu lange, dann darf der Arbeitgeber dies als Ablehnung verstehen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Ein Mitarbeiter, der 30 Jahre lang beschäftigt war, unterschrieb die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers mit Abfindungsangebot nicht, sondern wollte verhandeln. Es ging um einen Kraftfahrer, dem der Betrieb aufgrund einer Betriebsstilllegung über 100.000 Euro als üppige Abfindung zahlen wollte.
Arbeitgeber zog Angebot zurück
Schlussendlich bot der Arbeitgeber keine Abfindung mehr an und nahm sein Angebot zurück. Das war sein gutes Recht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber lehnte das Gericht ab.
Der Arbeitgeber durfte das Schreiben des Anwalts des Kraftfahrers, in dem er erneute Verhandlungen verlangte, als Ablehnung verstehen und sei deshalb nicht mehr an die Offerte gebunden.
Fazit: Ein Abfindungsangebot wollte ein Arbeitnehmer "nicht um jeden Preis" annehmen; letztlich erhielt er aber gar keine Abfindung.
Urteil: LAG Rheinland-Pfalz vom 19.1.2023, Az.: 5 Sa 135/22