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Bearbeitungsgebühr erlaubt?

Mietwagen-Knöllchen im Ausland

Wer mit dem Mietwagen im Ausland ein Knöllchen bekommt, hat oft schon genug Ärger. Denn Falschparken oder zu schnelles Fahren sind im Ausland oft viel teurer als in Deutschland. Richtig ärgerlich ist dann, wenn die Mietwagen-Agentur noch eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für das Knöllchen verlangt. Dazu hat jetzt das Landgericht Frankfurt am Main entscheiden.

Wer ein mit dem Mietwagen im Ausland ein Knöllchen bekommt, muss keine Zusatzkosten vom Autovermieter übernehmen. Die Vermieter dürfen keine pauschale Gebühr für die Bearbeitung eines Strafzettels eines Mieters in Rechnung stellen. Eine entsprechende Klausel in Mietverträgen ist unwirksam. 

Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt Main entschieden. In dem Streitfall wollte der Vermieter für die Bearbeitung des Strafzettels für das in Spanien angemietete Fahrzeug noch 40 Euro extra kassieren. Er erhielt vom Vermieter nicht nur den Bußgeldbescheid, sondern auch eine Rechnung. Diese Bearbeitungsgebühr war zwar sogar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesen. Sie hatte aber in Deutschland keinen Bestand. Die Klausel ist unwirksam.

Fazit: Für mögliche Strafzettel kann eine Mietwagenfirma keine pauschale Bearbeitungsgebühr vom Kunden erheben.

Urteil: LG Frankfurt vom 28.9.2023, Az.: 2-24 O 53/23

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