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Bei der Abrechnung der Betriebskosten

Nur die Wohnfläche zählt

Die tatsächlich genutzte Mietfläche wird der Miete in Rechnung gestellt. Die früher mögliche vertragliche Festlegung hat der Bundesgerichtshof dagegen außer Kraft gesetzt.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Verteilung der Betriebskosten nach Wohnfläche geändert. Abweichend von der früheren Rechtsprechung muss hierfür nun auf die tatsächliche und nicht auf die zwischen den Parteien vertraglich festgehaltene Wohnfläche abgestellt werden. Urteil vom 30. 5. 2018, Az. VIII ZR 220/17)

Im zugrundeliegenden Fall legte die Vermieterin für die Heizkostenabrechnungen die tatsächliche Wohnfläche zugrunde. Die Mieter waren hingegen der Ansicht, dass nur die geringere vereinbarte Wohnfläche anzusetzen wäre, so dass den Mietern ein Guthaben zustehe. Den daraufhin einbehaltenen Betrag verlangte die Vermieterin nun klageweise.

BGH wählt die tatsächliche Wohnfläche

Der BGH verurteilte die Mieter zur Zahlung des einbehaltenen Betrages. Für die Abrechnung der Heizkosten konnte die Vermieterin in der Tat die tatsächliche Wohnfläche ansetzen. Die vertraglich vereinbarte Wohnfläche ist hierfür nicht maßgeblich. Soweit der BGH früher Abweichungen bis zu 10 % von der vereinbarten zur tatsächlichen Wohnfläche auch im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung als unbeachtlich angesehen hatte (vgl. Urteil des BGH vom 31. Oktober 2007, Az.: VIII ZR 261/06), hält er daran nicht mehr fest.

Fazit:

Da der BGH bereits im Jahre 2015 seine Rechtsprechung bezüglich der maßgeblichen Fläche für eine Mieterhöhung geändert hat, war der hier erfolgte Schritt nur konsequent. Vereinbarungen über die Wohnfläche helfen in diesem Punkt fortan nicht mehr.

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