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Compliance-Regeln im Mittelstand

Ohne Regeln drohen Geschäftsführern hohe Strafen

Manager mit Tablet checkt Aufträge. © TMLsPhotoG / stock.adobe.com
Unternehmer brauchen eine klare Compliance-Struktur. Haben sie diese nicht, laufen sie einerseits Gefahr, schlechte Geschäftsentscheidungen zu treffen. Andererseits besteht ein hohes Risiko, für etwaige Schäden in Haftung genommen zu werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat den Geschäftsführer einer mittelständischen Firma (GmbH) zu einem satten Schadenersatz verurteilt, weil das Unternehmen eine unzureichende Compliance-Struktur hatte. In der Firma, die mit 13 Mitarbeitern Mineralölprodukte vertreibt, fehlte das 4-Augen-Prinzip. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass aufgrund dieses Mangels die Veruntreuung von Geld durch einen Mitarbeiter zu spät bemerkt wurde. Der Geschäftsführer muss jetzt für 790.000 Euro Schadensersatz persönlich haften. 

Das Geschäftsmodell der Firma funktioniert so: Kunden brauchten mit Kundenkarten an Tankstellen nicht sofort bezahlen, die Abrechnung erfolgte später. Da es in der Vergangenheit zu Forderungsausfällen kam, führte die Gesellschaft die Regelung ein, dass grundsätzlich ein Tank-Limit von 25.000 Euro pro Geschäftskunde möglich war. Ein Mitarbeiter beging eine Untreuehandlung: Er rechnete die Betankungen anderen Kunden zu, sodass ein Schaden von fast 790.000 Euro entstand. 

Gericht verlangt Compliance-Management-Systems

Der Geschäftsführer haftet nun für den Schaden. Er habe es unterlassen, eine ausreichende Compliance-Struktur einzuführen. Die Richter vermissten vor allem, dass der Chef keine Maßnahmen ergriffen hat, um das von ihm selbst als relevant erkannte Vier-Augen-Prinzip im Bereich der Ausgabe von Tankkarten sowie deren EDV-mäßige Verbuchung und Zuordnung zu den Kartenkunden einzuführen

Das OLG betonte, dass ein Geschäftsführer das von ihm geführte Unternehmen so organisieren muss, dass er jederzeit Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft hat. Dies erfordert ein Überwachungssystem, mit dem Risiken für den Unternehmensfortbestand erfasst und kontrolliert. Aus Sicht des OLG ergibt sich daraus die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance-Management-Systems. Damit sind notwendigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um Rechtsverstöße durch Mitarbeiter zu verhindern.

Fazit: Geschäftsführer auch kleiner mittelständischer Unternehmen müssen für wirksame und funktionierende Compliance-Regeln sorgen. Andernfalls sind sie im Risiko, auch persönlich für Schäden zu haften. Böse Zungen sagen, dass sie sich solche Regeln und deren harte Durchsetzung auch für große Unternehmen wünschen...

Urteil: OLG Nürnberg vom 30.3.2022, Az.: 12 U 1520/19

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