Personalumsatzstatistik bleibt unter Verschluss
Der Betriebsrat hat kein Anrecht auf Einsichtnahme in die Personalumsatzstatistik. Ebenso wenig in die dazugehörigen Anlagen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Daten lediglich zu statistischen Zwecken oder für das betriebsinterne Controlling nutzt. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Informationen auch für die Personalplanung bestimmt sind. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.
Kein Nutzungsinteresse für die Personalplanung
Im konkreten Fall erfasst das Unternehmen die Personalkosten einzelner Betriebsteile. Dazu gehören Krankheitszeiten, Überstunden und die Umsätze pro Person. Der Arbeitgeber stellt ausdrücklich vor dem LAG fest, dass dieses Material keine Verwendung bei der Personalplanung findet. Der Betriebsrat erhält regelmäßig Informationen über den Krankenstand und die Zahl der Überstunden der Belegschaft. Angaben über den Arbeitskräftebestand und den Umsatz pro Person erhält die Interessenvertretung jedoch nicht. Der Betriebsrat konnte die Richter nicht davon überzeugen, dass dies für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich wäre.
Urteil:
Urteil vom 26.2.2019, Az.: 2 TaBV 14/18
Fazit:
Eine Personalumsatzstatistik allein für betriebswirtschaftliche Zwecke, kann vor dem Betriebsrat unter Verschluss gehalten werden.