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Lieber öfter mal zu Fuß

Post abholen ist kein Lieferverkehr

Nicht alles, was Gewerbetreibende in einer Fußgängerzone erledigen müssen, ist Lieferverkehr. Die Auslegung der Verkehrsvorschrift ist extrem eng.

Die Verkehrsregelgung „Lieferverkehr frei" ist sehr eng auszulegen. Darauf hat das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Urteil hingewiesen ab (Urteil vom 2.5.2018, Az.: III-1 RBs 113/18).

Ziel dieser Regelung ist, eine weitgehend verkehrsberuhigte Fußgängerzone zu schaffen. In dem Zusammenhang sind unter Lieferverkehr alle Transporte mit Fahrzeugen zu verstehen, die zur Belieferung von Geschäften oder Büros und zur Entsorgung von Abfällen aus diesen nötig sind. Es sei aber keineswegs Sinn und Zweck der Vorschrift, sämtliche Gewerbetreibenden bei Allerweltsgeschäften zu privilegieren und sie vom Fahrverbot auszunehmen. Zu solchen nicht privilegierten Geschäften zählt auch, ein betriebliches Postfach innerhalb der verkehrsberuhigten Zone zu leeren. Der Zugang dazu hätte zu Fuß erfolgen müssen. Insofern war das erteilte Knöllchen rechtens. Der Anwalt, der gegen das Bußgeld (30 Euro) geklagt hatte, muss zahlen.

Fazit: Die Regelung „Lieferverkehr frei" setzt enge Grenzen. Sie bevorzugt ausschließlich Gewerbetreibende, die in der Zone liegende Geschäfte anfahren.

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