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Außerordentliche Kündigung möglich

Private Internet- und E-Mail-Nutzung kostet den Job

Ist es in Zeiten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einem Arbeitgeber überhaupt noch möglich, die private, aber per Arbeitsvertrag verbotene, Nutzung der firmeneigenen IT gerichtsfest zu beweisen? Das ist auch bei starken Datenschutzregelungen überzeugend möglich, wie jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einer erfolglosen Kündigungsschutzklage feststellte.

Die private Nutzung der IT-Infrastruktur im Büro ist verboten, aber wie soll der Arbeitegeber Fehlverhalten beweisen? Es geht, wie jetzt ein Prozess vor Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zeigte. Im Mittelpunkt des Prozesses stand die Frage, ob der Arbeitgeber die Beweise, für das Fehlverhalten seines Beschäftigten, überhaupt rechtlich einwandfrei erlangt hatte. Denn: Der Arbeitgeber belegte die Kündigung vor Gericht durch Inhalte aus dem E-Mail-Verkehr auf dem dienstlichen Laptop und aus dem Browser-Cache. 

Der gekündigte Arbeitnehmer argumentierte, dass der Arbeitgeber diese Inhalte überhaupt nicht speichern und bei Gericht vorlegen durfte. Es handele sich um einen Verstoß gegen die DSGVO. In der Sache war unstrittig, dass es für den Beschäftigten ein ausdrückliches Verbot durch den Arbeitgeber gab, die am Arbeitsplatz bereitgestellte IT-Infrastruktur für private Zwecke zu nutzen.

Es kommt darauf an, wofür die Daten genutzt werden

Dem datenschutzrechtlichen Einwand des IT-Mitarbeiters folgte das LAG nicht. Es bestätigte die außerordentliche Kündigung: Personenbezogene Daten eines Beschäftigten seien sehr wohl vom Arbeitgeber zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, wenn dies für seine Entscheidung, ob ein Arbeitsverhältnis noch Bestand hat oder nicht, erforderlich sind. 

Dass der IT-Dienstleister die ausgewerteten personenbezogenen Daten im Kündigungsschutzprozess als Beweismittel nutzte, war in seinem Interesse und diente der außerordentlichen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Fazit: Eine extensive private Internet- und E-Mail-Nutzung ist Grund für eine außerordentliche Kündigung, wenn diese Nutzung ausdrücklich verboten ist. Die Daten der firmeneigenen IT können trotz DSGVO als Beweismaterial genutzt werden.

Urteil: LAG Köln vom 7.2.2020, Az.: 4 SA 329/19

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