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Auskunftsanspruch nur bei sicherer Aufbewahrung

Sensible Daten nicht einfach herausgeben

Noch ist strittig, ob die Weitergabe von Information über sensible Arbeitnehmerdaten, wie beispielsweise zur Schwangerschaft, zum Auskunftsrecht des Betriebsrats gehört. Die Arbeitgeber warten schon länger auf ein klärendes Wort durch das Bundesarbeitsgericht (BAG). Das blieb aber auch jetzt wieder aus. Das BAG hat jedoch schon mal Hinweise gegeben, wie die Daten zu sichern sind.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Hinweise gegeben, wie Daten zu sichern sind, die an den Betriebsrat herausgegeben werden. Allerdings bleibt noch immer strittig, ob die Weitergabe von Information über sensible Arbeitnehmerdaten, wie beispielsweise zur Schwangerschaft, überhaupt zum Auskunftsrecht des Betriebsrats gehört. Die Arbeitgeber warten schon länger auf ein klärendes Wort durch das (BAG). Das blieb auch jetzt wieder aus.

Zwar hat der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben einen umfassenden Informationsanspruch. Allgemeine Persönlichkeitsrechte oder das Datenschutzrecht stehen dem bislang nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat diesen Grundsatz erneut bestätigt. Es hat Zweifel des BAG damit aber nicht ausgeräumt.

Teilfrage zur Sicherheit geklärt

Aber der Arbeitgeber kann die Daten-Herausgabe verweigern, solange die Datensicherheit ungeklärt ist. Denn der Arbeitgeber muss die Daten umfassend schützen. Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung gilt, unabhängig von noch weiteren zu klärenden Fragen. Die vorzusehenden Sicherheitsvorkehrungen hat das BAG schon mal genannt:
zuverlässiger Verschluss der Daten
eingeschränkte Zugriffsmöglichkeit (Beschränkung auf wenige Betriebsratsmitglieder) sowie
die sofortige Löschung nach Abschluss der Nutzung

Zentrale Fragen sind noch offen

Offen bleibt, ob der Betriebsrat im Datenschutz selbst verantwortliche Stelle ist oder ausschließlich der Arbeitgeber. Das LAG München erhielt vom BAG den Auftrag, erneut die Frage genau zu prüfen, ob in Zeiten strenger Datenschutzvorschriften eine automatische Weitergabe von arbeitnehmerbezogenen Informationen an den Betriebsrat noch haltbar ist.

Urteil:

Urteil vom 9.4.2019, Az.: 1 ABR 51/17

 

Fazit:

Der Betriebsrat muss in jedem Fall konkrete Sicherheitsvorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit von sensiblen Gesundheitsdaten sicherzustellen.

 

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