Stichproben-Kontrollen sind notwendig
Betriebe haben die Pflicht zur stichprobenartigen Kontrolle ihrer Betriebsfahrzeuge und zwar auch dann, wenn Mitarbeiter die LKWs mit nach Hause nehmen. Unterlässt der Arbeitgeber die Kontrollen und erkennt er Mängel an seinen Fahrzeugen nicht, kann ihm ein fahrlässiger Verstoß gegen §§ 31 Abs. 2, 41 Straßenverkehrsordnung (StVZO) angelastet werden. Dies hat das Amtsgereicht Landstuhl (AG) entschieden.
Bei einer LKW-Kontrolle auf einem Autobahn-Rastplatz fanden Polizisten Flugrost an den Felgen des Sattelanhängers. Der LKW war Teil eines 300 Fahrzeuge umfassenden Fuhrparks einer Firma. Dem Geschäftsführer sah sich mit dem Vorwurf konfrontiert, die Bremsen nicht hinreichend kontrolliert zu haben.
Pflichtverletzung trotz ausreichender Vorsorge
Seine Gegenargumente: Der gesamte Fuhrpark werde von einer externen Firma gewartet. Zudem habe er seine Angestellten angewiesen, vor dem Fahrtantritt die Fahrzeuge zu kontrollieren. Eine eigene tägliche Kontrolle sei ihm nicht möglich, da Fahrzeuge regelmäßig von Mitarbeiten mit nach Hause genommen würden.
Beide Argumente zeigten keinen Erfolg: Das AG verurteilte den Geschäftsführer zu einer Geldbuße von 270 Euro. Zur Überwachungspflicht gehöre es, sich durch gelegentliche, auch überraschende Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden. Dieser Pflicht sei der Geschäftsführer nicht nachgekommen.
Fazit: Zur Überwachungspflicht eines Unternehmers gehört, sich durch gelegentliche, auch überraschende, Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen (z.B. Fahrzeugkontrolle) beachtet werden.
Urteil: AG Landstuhl vom 15.3.2022, Az.: 2 OWi 4211 Js 1018/22