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Krankheit begründet keine Ausnahme

Tarifvertrag sorgt für Verfall von Mehrurlaubstagen

Tarifverträge schaffen Rahmen für Verhandlung von Löhnen und Arbeitsbedingungen. Allerdings nimmt die Tarifbindung der Betriebe und damit ihre Bedeutung für die Beschäftigten in den letzten Jahren kontinuierlich ab. Der ‚große Hit‘ sind sie bei den Arbeitgebern nicht; obwohl sie durchaus handfeste Vorteile bieten können.

Weg ist weg – das gilt auch für Urlaubstage mit Verfallsdatum.Verhandelt wurde vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm der Verfall von 9,1 Mehrurlaubstage als Ausgleich für besondere Belastungen in der Nachtschicht. Allerdings hatten die Tarifparteien zugleich auch ein Verfallsdatum für die Mehrurlaubstage vereinbart: Alle Tage, die nicht bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres genommen sind, verfallen. 

Krankheit verändert nichts

Die Vereinbarung steht in jedem Fall, urteilte das LAG. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Krankheit die Urlaubsplanung zunichte macht. Die Klausel im Tarifvertrag hat in jedem Fall Vorrang, so das Landesarbeitsgericht. 

Es wies deshalb die Klage eines Chemiearbeiters zurück. Und betonte, dass es sich um eine eigenständige Regelung handelt, die durchaus von den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) abweichen könne. Zwar können die Tarifparteien den Mindesturlaub nicht reduzieren; andere Regelungen seien aber durchaus gestaltbar. Auch wenn dies nachteilig für den Beschäftigten ist. 

Fazit: Eine tarifvertraglich geregelte Fristenklausel ist wirksam, auch wenn sie die Streichung von Urlaubsansprüchen vorsieht.

Urteil: LAG Hamm vom 20.5.2020, Az.: 5 Sa 1682/19

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