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Datenschutz „Gefällt mir“

Unternehmen mit neuer Pflicht

Unternehmen, die den Like-Button von Facebook einbinden, müssen eine neue Rechtslage beachten. Nur dann erfüllen die die Anforderungen des Daten- und Verbraucherschutzes.

Unternehmen, die den Like-Button von Facebook nutzen, müssen eine neue Rechtslage berücksichtigen. Überträgt der in die Webseite integrierte Like-Button die IP-Adresse (und u.a. Webbrowser-Kennung und Datum und Zeit des Aufrufes) von Nutzern an Facebook, müssen die Webseitenbetreiber vorab eine Einwilligung der User einholen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Die Betreiber von Webseiten sind damit in der Pflicht. Sie müssen die explizite Einwilligung ihrer Webseitennutzer einholen. Nur dann dürfen sie die Daten der Nutzer des Like-Buttons erheben und übertragen. Die folgende Verarbeitung dieser Infos fällt aber allein in den Verantwortungsbereich von Facebook. Auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins sind von der EuGH-Entscheidung betroffen.
Die bisherige Nutzung des „Gefällt mir"-Like-Buttons versstößt gegen Datenschutzrecht. Denn Unternehmen können dank der Einbindung des Knopfes auf der eigenen Webseite die Werbung für ihre Waren optimieren, weil diese dann auf Facebook für den User besser sichtbar gemacht werden. Das Sammeln dieser Daten bietet Unternehmen darum einen wirtschaftlichen Vorteil.

Urteil:

EuGH-Urteil C-40/17

 

Fazit:

Webseitenbetreiber, die den Like-Button nutzen und damit Daten sammeln, müssen nun explizit die Einwilligung ihre Nutzer dafür einholen.

 

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