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Vertrag oder nur Obliegenheit

Vereinbarte Fristen sind einzuhalten

Person unterschreibt ein Dokument. © Antonioguillem / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodell)
Welche rechtliche Qualität hat eine Betriebsvereinbarung? Ist das wirklich mehr als nur ein "nice to have", um den Betriebsfrieden zu stabilisieren? Mit dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht in Köln beschäftigen.

Die Pflichten, die sich aus einer Betriebsvereinbarung ergeben, sind nicht nur  eine "Obliegenheiten", die man als Arbeitgeber einhält oder auch nicht. Das Arbeitsgericht (ArbG) in Köln entschied, dass sie eine stärkere Verbindlichkeit haben. Es stärkte damit den Charakter der Betriebsvereinbarung als verbindlichen rechtlichen Vertrag. 

Es ging um einen alltäglichen Fall im Betrieb: Der Arbeitgeber schreibt die Stelle „Projektleiter/in Datacenter Services“ mit einer Bewerbungsfrist von vier Wochen aus. Die für die Ausschreibung einschlägige Betriebsvereinbarung regelt, dass jeder Arbeitsplatz zunächst intern anzubieten ist. Die Frist ab Eingang der Ausschreibung beim Betriebsrat beträgt vier Wochen. 

Vertragsverletzung mit Konsequenzen

Die Stellenofferte leitete der Arbeitgeber dem Betriebsrat aber erst gut drei Wochen vor Ende der Ausschreibungsfrist zu. Im Gerichtsverfahren berief sich der Arbeitgeber darauf, es handele sich lediglich um einen Obliegenheitsverstoß, der rechtlich keine Bedeutung habe. Die Betriebsvereinbarung sah er offenbar nur als "nice to have", und nicht als rechtsverbindlichen Vertrag, der den Betriebsrat zum Widerspruch gemäß § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) berechtigt. 

Der rechtlichen Bewertung des Arbeitgebers folgte das Arbeitsgericht Köln nicht. Es wertete die Fristverletzung als relevanten Rechtsverstoß gegen eine gültige Vereinbarung. Das eingeleitete Einstellungsverfahren ist deshalb unter Wahrung der Frist komplett neu zu starten.  

Fazit: Der Betriebsrat kann der Einstellung eines Mitarbeiters bei Verstoß gegen die Ausschreibungsfrist erfolgreich widersprechen.

Urteil: ArbG Köln 13.1.2023, Az.: 23 BV 67/22

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