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Kündigungsgründe sind zu erläutern

Vollständige Information an Betriebsrat über Kündigung ist notwendig

(c) Gina Sanders - Fotolia
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist es der Job des Betriebsrats zu überprüfen, ob sie berechtigt ist. Der kann aber diese Aufgabe nur erledigen, wenn er über die Details informiert ist. Das Arbeitsgericht in Frankfurt am Main musste jetzt entscheiden, ob eine Kündigung ohne Begründung rechtens ist.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei einer verhaltensbedingten Kündigung konkret über den Verdacht des mutmaßlichen Fehlverhaltens informieren. Andernfalls ist die Entlassung unwirksam. Das entschied das Arbeitsgericht (ArbG).

Im konkreten Fall hatte ein schwerbehinderter Mitarbeiter bei der Personalabteilung eine Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit vorgelegt. Er teilte mit, er habe seine Bänder überdehnt und könne sich deshalb nicht ohne Gehhilfen fortbewegen. 

Sorgfaltspflicht setzt Information voraus

Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin verhaltensbedingt, da er eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vermutete. Der Gekündigte erhob Klage. Begründung: Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Damit hatte der Mitarbeiter Erfolg. 

Denn der Arbeitgeber habe den Betriebsrat zwar über die Kündigung informiert, dabei aber keine genaueren Umstände genannt. Bei einer Entlassung, die nur auf dem Verdacht einer pflichtwidrigen Handlung beruhe, habe der Betriebsrat die Pflicht, umfassend die Begründung zu prüfen, deshalb müsse diese bekannt sein, so das Gericht.

Fazit: Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Kündigung informiert, dabei aber nicht die konkreten Umstände mitteilt, ist sie unwirksam.

Urteil: ArbG Frankfurt am Main vom 24.5.2022, Az.: 3 Ca 6776/21

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