Vollständige Information an Betriebsrat über Kündigung ist notwendig
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei einer verhaltensbedingten Kündigung konkret über den Verdacht des mutmaßlichen Fehlverhaltens informieren. Andernfalls ist die Entlassung unwirksam. Das entschied das Arbeitsgericht (ArbG).
Im konkreten Fall hatte ein schwerbehinderter Mitarbeiter bei der Personalabteilung eine Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit vorgelegt. Er teilte mit, er habe seine Bänder überdehnt und könne sich deshalb nicht ohne Gehhilfen fortbewegen.
Sorgfaltspflicht setzt Information voraus
Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin verhaltensbedingt, da er eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vermutete. Der Gekündigte erhob Klage. Begründung: Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Damit hatte der Mitarbeiter Erfolg.
Denn der Arbeitgeber habe den Betriebsrat zwar über die Kündigung informiert, dabei aber keine genaueren Umstände genannt. Bei einer Entlassung, die nur auf dem Verdacht einer pflichtwidrigen Handlung beruhe, habe der Betriebsrat die Pflicht, umfassend die Begründung zu prüfen, deshalb müsse diese bekannt sein, so das Gericht.
Fazit: Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Kündigung informiert, dabei aber nicht die konkreten Umstände mitteilt, ist sie unwirksam.
Urteil: ArbG Frankfurt am Main vom 24.5.2022, Az.: 3 Ca 6776/21