Wann ist eine „Druckkündigung“ gerechtfertigt?
Lässt sich eine sogenannte „Druckkündigung“ damit rechtfertigen, dass die Mehrzahl der Beschäftigten in einem Labor bei einer Befragung damit droht, mit einer bestimmten Kollegin nicht mehr zusammenarbeiten zu wollen? Darüber hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg geurteilt.
Eine Firma darf einen Mitarbeiter durch eine Änderungskündigung nicht deshalb versetzen, weil Kollegen nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten wollen. Die Hürden für eine solche „Druckkündigung“ sind