Was Unternehmen jetzt tun müssen, um Regress vorzubeugen
Die Änderungen des Kaufrechts ab Januar 2018 führen zu größeren Regressrisiken. Mit der dann geltenden Beweislastumkehr muss der Letztverkäufer beweisen, dass das Produkt bei Verlassen seiner Sphäre mangelfrei war.
Es eröffnen sich aber auch Regresschancen in der Lieferkette. Die Position des Käufers gegenüber dem Verkäufer wird gestärkt. Voraussetzung: Der vom Käufer geltend gemachte Mangel war bereits bei Gefahrenübergang auf den Verkäufer vorhanden.
Das sollten Sie beachten:
- Checken Sie Ihre Liefer- oder Einkaufsbedingungen. Darin formulierte abweichende Gestaltungen dürften laut Rechtsexperten größtenteils unwirksam sein.
- Erhaltene Ware muss weiterhin (stichprobenartig) auf Mängel untersucht werden. Mängel gilt es zügig anzuzeigen (Rügeobliegenheit), weil sonst die Ansprüche gegenüber dem Lieferanten verwirken. Rückgriffsansprüche verjähren nach zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. (Fristen: Informieren Sie sich generell über Ablaufhemmung.)
- Die Regresskette nach BGB endet dort, wo ein Liefervertrag nicht nach BGB/HGB, sondern nach ausländischem Recht oder UN-Kaufrecht (CISG) abgeschlossen wurde. Dies ist bei der Beschaffung aus dem Ausland mit zu berücksichtigen. Schlimmstenfalls kann der Schaden nicht an den Lieferanten durchgereicht werden.
- Besteht Versicherungsschutz, sollte dieser überprüft werden.
Fazit: Wer sich jetzt kümmert, kann Regressforderungen vorbeugen.
Hinweis: Mehr Informationen finden sie im Beschluss des deutschen Bundestag, auf www.anwalt.de und auf www.haufe.de.