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Nachbesserungen für mangelhaft erfüllte Aufträge müssen Sie konkret fordern

Werkvertragserfüllung durchsetzen

Nicht vollständig erfüllte Werkverträge sind ein Ärgernis. Welche konkreten Schritte Sie für eine Beseitigung der Mängel gehen müssen, hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kurz und prägnant festgehalten.

Mangelhaft durchgeführte Werkverträge sind ein Ärgernis. Als Auftraggeber müssen Sie die Nachbesserung konkret verlangen. Werden Ihre Forderungen dennoch nicht erfüllt, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Aber Achtung: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jüngst festgehalten (Urteil vom 17. August 2017, Az.: 5 U 152/16), welche Fehler Ihnen dabei keinesfalls unterlaufen dürfen.

  •  Erstes Gebot: Machen Sie einen Mangel schriftlich geltend; verlangen Sie Nachbesserung. Dafür müssen Sie eine je nach Problemlage angemessene Frist einräumen. 
  • Teilen Sie keinesfalls mit, kein Interesse mehr an der Fortführung des Vertrages zu haben. Geben Sie keine Hinweise, die entsprechend ausgedeutet werden könnten. 
  • Monieren Sie keinesfalls, dass der Auftragnehmer eine Nacherfüllung nicht von sich aus angeboten habe. Denn hierzu ist er nicht verpflichtet.

Nur bei einer ernsthaft und endgültig verweigerten Nachbesserung können Sie die Sache sofort beenden. Dann müssen Sie keine Nachfristsetzung für einen Vertragsrücktritt mehr setzen.

Fazit: Korrektes Reklamieren verhilft Ihnen zur Mängelbeseitigung oder zu einem gültigen Vertragsrücktritt.

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