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BFH urteilt zur Umsatzsteuer bei Rabattsystem

Änderung der Bemessungsgrundlage erst bei Punkteinlösung

Rabattkarten und -systeme werden von zahlreichen Unternehmen zur Kundenbindung eingesetzt. Der Rabatt mindert natürlich den Erlös des Unternehmens. Und damit eigentlich auch die Steuerbemessungsgrundlage. Aber es gibt eine entscheidende Voraussetzung. Die hat der Bundesfinanzhof herausgearbeitet.

Rabatte, die auf Basis von Punktesystemen vergeben werden, haben eine Besonderheit bei der Umsatzsteuer. Sie mindern deren Bemessungsgrundlage erst, wenn die Punkte vom Kunden eingelöst werden.

Die Bemessungsgrundlage ändert sich nicht schon dadurch zugunsten des Unternehmers, dass am Tag nach dem Einkauf Punkte auf einem Konto des Kunden bei dem Betreiber des Rabattsystems gutgeschrieben werden und umgekehrt der Unternehmer mit dem Gegenwert der von dem Kunden erworbenen Punkte belastet wird. Denn es kommt es bei der Gewährung von Rabatten erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage im umsatzsteuerlichen Sinne, wenn der Kunde tatsächlich über die Gutschrift der Punkte durch Auszahlung oder anderweitig verfügt, d.h. wenn das gezahlte Entgelt tatsächlich teilweise an den Kunden zurückgewährt wird, so der BFH.

Gegenleistung versteuern

Grundsätzlich gilt: Der Unternehmer muss bei der Umsatzsteuer letztendlich nur die Gegenleistung versteuern, die er tatsächlich von den Kunden vereinnahmt hat. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das vereinbarte Entgelt. Ändert sich das Entgelt nachträglich, ist der Unternehmer nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes verpflichtet, die Rechnung zu berichtigen. Er kann sich aber zudem im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung eine ursprünglich zu viel ans Finanzamt bezahlte Steuer zurückholen.

Fazit: Die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage wird erst dann gemindert, wenn ein Kunde Rabattpunkte einlöst.

Urteil: BFH, V R 42/17

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