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Autounfall auf Arbeitsweg

Behandlungskosten sind Werbungskosten

Manchmal hat man kein Glück und dann kommt auch noch Pech hinzu. Auf dem Weg zur Arbeit hatte eine Frau einen schweren Unfall. Die Berufsgenossenschaft wollte nicht die gesamten Kosten für die plastische Chirurgie tragen. Nun ging es vor dem BFH darum, ob die Kosten wenigstens als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Von einem Arbeitnehmer nach einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit selbst getragene Behandlungs- und Operationskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Und zwar zusätzlich zur Entfernungspauschale. Das hat der BFH entschieden.

Hintergrund: Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit dürfen als Werbungskosten abgesetzt werden. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer z.B. mit dem PKW zur Arbeit fährt, eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzbar. Mit der Entfernungspauschale sind kraft Gesetzes generell sämtliche Aufwendungen, und damit auch außergewöhnliche Kosten abgegolten. Das gilt generell auch für Unfallkosten.

Selbst getragene Behandlungskosten sind etwas anderes

Vom Steuerzahler selbst getragene ärztliche Behandlungskosten aufgrund eines Autounfalls auf dem Weg zur Arbeit sind aber gesondert als Werbungskosten absetzbar. Sie sind nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten. Grund: Die Entfernungspauschale erstreckt sich nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst.

Eine Frau hatte auf ihrem Arbeitsweg einen Autounfall mit schweren Verletzungen an Gesicht und Nase. Sie machte anschließend von ihr selbst getragene Arztkosten in Höhe von 2.409 Euro für eine operative Nasen- und Ohrmuschelkorrektur geltend. Zur Wiederherstellung des zertrümmerten Gesichtsknochens und des Nasenbeins der Klägerin sei es notwendig gewesen, die konkreten ärztlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Berufsgenossenschaft habe nicht alle Kosten übernommen. Dies liege allein daran, dass die streitigen Leistungen nicht zur sog. Grundversorgung zählten. Der BFH sprach ihr den Steuerabzug zu.

Fazit: Die Behandlung nach einem Autounfall auf dem Arbeitsweg genießt steuerrechtlich damit einen Sonderstatus.

Urteil: BFH, VI R 8/18

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