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Bundesfinanzhof setzt Behörden unter stärkeren Druck

Betriebsprüfungsfrist verlängert sich nicht automatisch

Die Grundsätze zu Treu und Glauben gelten auch bei Außenprüfungen des Finanzamts. Eine falsche Adressierung ist hier Pech fürs Finanzamt.
Eine Außenprüfung, die aufgrund einer gegenüber dem Unternehmen nicht wirksam gewordenen Prüfungsanordnung durchgeführt wird, kann den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht aufhalten. Das entschied der Bundesfinanzhof. Die Verjährungsfristen für eine Betriebsprüfung verlängern sich nur, wenn vorab schriftlich eine förmliche, nicht rechtswidrige Prüfungsanordnung fristgerecht erlassen wurde.

Sie wissen: Wird vor Ablauf der grundsätzlich vierjährigen steuerlichen Verjährungsfrist mit einer Betriebsprüfung begonnen oder der Anfang einer vom Finanzamt angeordneten Betriebsprüfung auf Antrag des Unternehmers verschoben, verlängern sich die normalen Verjährungsfristen für die von der Prüfung erfassten Steuerbescheide nach § 171 Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) bis zum Abschluss der Betriebsprüfung.


Hinweis: Das Finanzamt muss jetzt noch prüfen, ob dem Kläger eine Steuerhinterziehung angelastet werden kann. Dann würde statt der normalen Verjährungsfrist von vier Jahren eine von zehn Jahren gelten. Dann wären die Steuernachforderungsbescheide auch ohne Berücksichtigung der oben geschilderten Problematik (Verschiebung der Verjährung durch Beginn einer Betriebsprüfung) noch rechtzeitig ergangen.

Urteil: BFH, XI R 11/18

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