BFH kassiert günstiges Urteil zur Entgeltumwandlung
Pech für geschäftsführende Gesellschafter in Sachen Pensionsrückstellung. Bei einer Pensionsverpflichtung, die einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aufgrund einer Entgeltumwandlung gewährt worden ist, darf die Firma die Pensionsrückstellung nur in Höhe des „Teilwerts“ passivieren. Das gilt auch dann, wenn die künftigen Pensionsleistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarung unverfallbar sind.
Der Bundesfinanzhof kassierte damit ein günstges Urteil eines Finanzgerichts. Dieses hatte noch – gegen die Auffassung der Finanzverwaltung – den zu einer höheren Gewinnminderung führenden Ansatz des Barwerts der Pensionsrückstellung zugelassen. Begründung des BFH:
Echte Entgeltumwandlung geht nur bei "richtigen" Arbeitnehmern
Der Ansatz einer Pensionsrückstellung mit dem Barwert aufgrund einer Entgeltumwandlung setzt auch eine solche voraus. Der BFH nimmt dabei Bezug auf § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) . Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH kein Arbeitnehmer i.S. des BetrAVG ist.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Sperrminorität oder einen noch höheren Beteiligung an der GmbH ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Und daher auch kein Arbeitnehmer i.S. des BetrAVG. Dass bei Entgeltumwandlungen „normaler“, nicht an der GmbH beteiligter Arbeitnehmer das BetrAVG anwendbar ist , ist keine verfassungswidrige Benachteiligung von GmbH-Gesellschaftsführern mit Sperrminorität bzw. beherrschenden Beteiligungen, so der BFH. Bei normalen Arbeitnehmern können die Rückstellungen aufgrund einer Entgeltumwandlung zum Ansatz der Pensionsrückstellungen mit dem Barwert berechtigen.
Fazit: Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, als Gesellschafter-Geschäftsführer rechtzeitig seine Altersversorgungsbezüge nach Steuern anzuschauen. Lassen Sie sich hier beraten.
Urteil: BFH, XI R 9/19