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In Ausnahmefällen bei Zahlung des Umsatzsteuervorabzugs

BFH verlängert Frist für Gewinn- und Verlustrechnung

Die Zahlung des Umsatzsteuervorabzugs wird normalerweise bis zum 10. Januar eines Jahres für das vorangehende Jahr fällig. Solange kann der Betrag auch für die Gewinn- und Verlustrechnung in Anschlag gebracht werden. Was aber, wenn wegen eines Wochenendes der letzte mögliche Tag der 12. Januar ist? Die Finanzverwaltung wollte einer Unternehmerin daraus einen Strick drehen.

Ein Wochenende kann den Stichtag für die Gewinn- und Verlustrechnung nach hinten schieben. Sie wissen: Zahlen Sie bis zum 10. Januar des Folgejahres die Umsatzsteuervoranmeldung, darf der Betrag noch für das vorangehende Wirtschaftsjahr gewinnmindernd als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt und die Zahlung somit später erfolgt. Das entschied der BFH jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Bei Fälligkeit an einem Wochenend- oder Feiertag verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. Grundlage ist eine Regelung in der Abgabenordnung. Diese begünstigende Regelung darf aber nicht dazu führen, dass der Unternehmer mit Einnahmeüberschussrechnung eine bis zum 10. Januar des Folgejahres bezahlte Umsatzsteuervoranmeldung nicht mehr im laufenden Kalenderjahr als Betriebsausgabe absetzen kann.

Eine umsatzsteuerpflichtige Unternehmerin hatte die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2014 Anfang Januar 2015 abgegeben. Sie hatte die fällige Umsatzsteuer in Höhe von 6859 Euro am 8.1.2015 überwiesen. Die Umsatzsteuer war eigentlich am 10. Januar 2015 fällig. Und weil das ein Samstag war, erst am folgenden Montag, dem 12. Januar 2015. Nach Auffassung der Finanzverwaltung war die Zahlung daher nicht mehr innerhalb von 10 Tagen nach dem Jahresende 2014 fällig geworden. Deswegen sei die Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anwendbar. Die Zahlung in Höhe von 6.859 Euro dürfe daher erst 2015 als Betriebsausgabe den Gewinn der Klägerin mindern. Der BFH entschied zugunsten der Unternehmerin.

Fazit:

Gut, dass beim BFH neben Kompetenz immer wieder auch gesunder Menschenverstand aus den Urteilen spricht.

Urteil:

BFH X R 44/16

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