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Minderjährige Kinder als stille Gesellschafter

Bundesfinanzhof gibt grünes Licht

Bundesfinanzhof. © dpa
Können auch Angehörige der Freien Berufe (z. B. Zahnärzte usw.) ihre minderjährigen Kinder zu stillen Gesellschafter machen und so die Steuer optimieren? Darüber hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden - mit einem positiven Tenor für die Unternehmer.

Unternehmer und auch Angehörige freier Berufe können ihre minderjährigen Kinder in einer stillen Gesellschaft beteiligen. Diese führt zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Innengesellschaft steht einer stillen Gesellschaft einkommensteuerrechtlich gleich.

Eine solche Innengesellschaft kann auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Beteiligung dem Angehörigen geschenkt wurde. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Dazu müssen sie zivilrechtlich wirksam sein, inhaltlich dem unter fremden Dritten entsprechen und auch wie unter fremden Dritten vollzogen werden, so der Bundesfinanzhof.

Kind wie typischen Gesellschafter behandeln

Dem Kind müssen nach dem Gesellschaftsvertrag wenigstens annäherungsweise die Rechte eingeräumt werden, die einem stillen Gesellschafter typischerweise zukommen. Einschränkungen dieser Rechte, insbesondere hinsichtlich der Gewinnauszahlung, der Informations- und Kontrollrechte oder aber der Kündigungsmöglichkeiten, können zur steuerlichen Nichtanerkennung der Innengesellschaft führen. Der Unternehmer muss die auf ein Konto des minderjährigen Kindes überwiesenen Gewinnbeteiligungen wie fremdes Vermögen verwalten. Er darf sie nicht wie eigenes Vermögen behandeln.

Bei der Prüfung der Frage, ob der geschlossene Vertrag wie zwischen fremden Dritten vollzogen wird, kommt insbesondere der Umsetzung bzw. dem Vollzug der Einlagebestimmungen, den Gewinnbeteiligungsregelungen und der Beachtung der Informations- und Kontrollrechte Bedeutung zu, so der BFH.

Fazit: Auch für die Freien Berufe ist die Beteiligung von Kindern an einem Betrieb ein Gestaltungsinstrument zur Steueroptimierung. Es kann bei der Übertragung betrieblicher Einkünfte auf die Kinder und Ausnutzung der steuerlichen Grundfreibeträge der Kinder dienen.

BFH, VIII R 17/19

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