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Wenn der Fiskus rechtzeitig ermittelt

Doppelte Aufschiebung der Verjährung bei einer Selbstanzeige

Wer Steuern hinterzogen hat, kann durch eine wirksame Selbstanzeige Straffreiheit erreichen und muss dann "nur" noch die Steuern plus Hinterziehungszinsen nachzahlen. Vorsicht ist aber bezüglich der Verjährungsfrist geboten. Die kann sich nämlich unter bestimmten Umständen um Jahrzehnte verlängern.

Der BFH hat die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung unter bestimmten Umständen nochmals verlängert. Normalerweise beträgt sie 10 Jahre. Erstattet der Steuerzahler im letzten dieser 10 Jahre eine Selbstanzeige, verlängert sie sich über die 10 Jahre hinaus. Sie endet dann grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Tag, an dem die Selbstanzeige beim Finanzamt eingegangen ist (§ 171 Absatz 9 AO).

Nochmalige Fristverschiebung

Die Frist kann aber nochmals hinausgeschoben werden. Nämlich dann, wenn die Steuerfahndung vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerzahler mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen begonnen hat (§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO). Dazu muss die Steuerfahndung aber vor Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist Ermittlungshandlungen vorgenommen haben, die konkret der Überprüfung der nacherklärten Besteuerungsgrundlagen dienen, so der BFH. Das Finanzamt kann sich also nicht auf § 171 Abs. 5 AO berufen, wenn die Steuerfahndung vor Ablauf der Festsetzungsfrist Ermittlungen zum streitigen Sachverhalt nur für andere Veranlagungszeiträume durchgeführt hat.

Fazit:

Ein unendlich kompliziertes Verfahren, dass Selbstanzeigen noch einmal riskanter aussehen lässt.

Urteil:

BFH VIII R 9/16.

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