Drohende Meldeflut an Finanzämter
Der Gesetzgeber will Steuergestaltungen bremsen, indem er Unternehmen in eine latente Unsicherheit stürzt. Ab 2019 ist die Meldepflicht von Steuergestaltungen geplant. Haarig wird es dann, wenn neben der von der EU vorgesehenen Meldepflicht von grenzüberschreitenden Modellen künftig auch eine nationale Meldepflicht von Steuergestaltungen greift. Eine ungenaue Gesetzformulierung scheint dabei Mittel zum Zweck. Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer, sagt FUCHS zu den anzeigepflichtigen Modellen: „Eine Abgrenzung der zu meldenden Steuergestaltungen ist unserer Auffassung nach rechtssicher kaum möglich. Das birgt die Gefahr, dass viel mehr Sachverhalte erfasst werden als notwendig."
Die Steuerberater fordern statt der Meldepflicht zeitnahe Betriebsprüfungen. „Würden Betriebsprüfungen zeitnah angesetzt, bekämen die Finanzbehörden früher Kenntnis von unerwünschten Strukturierungen. Insoweit würden zusätzliche Offenlegungspflichten obsolet." Kommt es doch zur nationalen Meldepflicht, müsste zeitnah mitgeteilt werden, ob die Steuergestaltung zulässig ist oder nicht.
Unklarheiten ohne Ende
Ungeklärt bleibt, was ein „neues" Modell ist. Das wird natürlich Druck auf die Steuerberater ausüben, gar nicht erst kreativ zu werden. Zwar sollen „übliche Steuergestaltung" nicht meldepflichtig werden. Aber auch dazu müsste klar sein, was „üblich" ist. Ist es aber nicht.
Wer nicht meldet, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Das ist laut der renommierte Steuerrechtsprofessorin Dr. Johanna Hey katastrophal: „Ich halte die Vorschläge für ungeeignet und unverhältnismäßig, die Sanktionierung für viel zu scharf." Wozu der Fiskus die Informationen brauche und wozu er sie nutzen werde, sei nebulös und könnte verfassungsrechtlich bedenklich sein, heißt es in einem vor ihr erarbeiteten Gutachten.
Der Countdown läuft
Die Meldepflicht soll laut EU-Richtlinie bis Ende 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Deutschland will aber nicht nur Ertragsteuern sondern auch Erbschaft- und Schenkungsteuer- sowie Grunderwerbsteuer in die Meldepflicht einbeziehen.
Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater frühzeitig über eine Strategie, wie sie mit einer entsprechenden künftigen Gesetzeslage umgehen können.