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Erbschaftsteuer

Entwarnung an der ErbSt-Front

Das baden-württembergische Finanzministerium lässt bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Alarmglocken schrillen. Fuchs gibt Entwarnung.
Das Finanzministerium von Baden-Württemberg sorgt mit einem koordinierten Ländererlass für Aufregung unter Unternehmern und Steuerexperten. Da heißt es: „Im Hinblick auf die Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sind ... sämtliche Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2008 entstandener Erbschaftsteuer ... in vollem Umfang vorläufig durchzuführen“ (Erlass 3 - S 033.8 / 69 vom 12.03.2015). Doch wir können Entwarnung geben. „Die Finanzverwaltung scheint hier über das Ziel hinauszuschießen“, meint Pawel Blusz, Rechtsanwalt und Steuerberater in der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg. Nach seiner Ansicht dürfte der Vorläufigkeitsvermerk zu weit gehen, indem alle Festsetzungen seit dem 1.1.2009 erfasst sein sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortgeltung des bisherigen Rechts angeordnet (unter Randnummer 292). Eine Rückwirkung sei nur auf exzessive Missbrauchsfälle beschränkt und könne nur auf den Zeitpunkt der Verkündigung des Urteils bezogen sein. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Zuwendungen seien davon folglich nicht erfasst. Nach Ansicht von Blusz dürfte eine so weit gehende Rückwirkung „verfassungsrechtlich bedenklich“ sein.

Fazit: Offenbar wollen die Finanzbeamten der Länder im Erbschaftsteuerrecht auf Nummer Sicher gehen – und geraten möglicherweise schon wieder mit der Verfassung in Kollision.

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