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Der BFH wartet auf den EuGH

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz fürs Spa?

Whirlpool in einer Hotelanlage. © -Marcus- / stock.adobe.com
Können Hotels den verminderten Mehrwertsteuersatz für die Beherbergung nun auch für Extraleistungen wie Frühstück und Spa anwenden? In dieser Frage ist sich der BFH nicht sicher - und wartet auf die Vorgabe des EuGH. Für Hoteliers geht damit ein Risiko einher.

Hoteliers können derzeit entscheiden. Sie können einen „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ stellen. Dieser erlaubt ihnen vorerst, nur 7% Mehrwertsteuer auf zusätzliche Leistungen zur Beherbergung, wie Frühstück und Spa, zu entrichten. Das kann aber zu einem Bumerang werden. Entscheidet der EuGH, dass der Mehrwertsteuersatz von 19% gilt, dann müssen Hoteliers, die vorher mit 7% gerechnet haben, eine kräftige Nachzahlung leisten.

Fazit: Es ist ein Risiko, den niedrigeren Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Wer das tut, sollte in jedem Fall Rückstellungen für den Fall bilden, dass der EuGH für 19% entscheidet.
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