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Kein Pardon bei Insolvenz

Geschäftsführer haftet mit Privatvermögen

Haftung – Recht/Gesetz. Ordner auf Schreibtisch mit Beschriftung neben Paragraf und Waage. © MQ-Illustrations / stock.adobe.com
Bei Lohnsteuerforderungen, kennt das Finanzamt kein Pardon. Für Lohnsteuernachforderungen haftet der Geschäftsführer unter Umständen mit seinem Privatvermögen.

Werden Lohnsteuerabgaben einer GmbH nicht abgeführt, obwohl das Unternehmen liquide ist, haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen. Das gilt auch dann, wenn das Versäumnis erst später auffällt (z.B. Betriebsprüfung) und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Rückforderung zahlungsunfähig ist. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren entschieden.

Der Fall

Die Klägerin hatte zwischen 2014 und 2017 als Geschäftsführerin keine Lohnsteuerabgaben für die private Nutzung eines Firmenwagens entrichtet. Zudem schätzten die Steuerprüfer Verpflegungsangebote für die Angestellten als steuerpflichtig ein.

Daraus ergab sich eine pauschale Lohnsteuernachforderung mit einer Fälligkeit zum April 2018. Im Dezember 2017 und Januar 2018 meldete das Unternehmen Lohnsteuerabgaben und Solidaritätszuschläge ordnungsgemäß an, doch es beglich diese nur zum Teil.

Zahlung trotz Insolvenz

Im Januar 2018 beantragte die Klägerin die Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Die GmbH konnte der Lohnsteuernachzahlung des Finanzamts nicht mehr nachkommen. Das ließ das Finanzgericht so nicht durchgehen. Die GmbH wäre zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung zwischen 2014 und 2017 zahlungsfähig gewesen. Daher wurde die Geschäftsführerin in Haftung genommen. Die Klage gegen dieses Vorgehen verlor sie und muss die Lohnsteuerforderungen aus ihrem Privatvermögen begleichen.

Fazit: Relevant bei Nachzahlungen der Lohnsteuer ist, ob das Unternehmen zum Zeitpunkt der Fälligkeit hätte zahlen können. War das der Fall, schützt auch eine Insolvenz nicht vor dem Zugriff auf das Privatvermögen der Geschäftsführung. Hinweis: Lohnsteuerforderungen sind zu begleichen. Ist das nicht vollumfänglich möglich, muss die Auszahlung des Nettogehalts der Arbeitnehmer reduziert werden.

Urteil: BFH, Urteil VII R 32/20

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