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Auf die konkrete Vertragsgestaltung kommt es an

Gewerbesteuer nach Verschmelzung als Veräußerungskosten geltend machen

Verschmilzt ein Unternehmer seine Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft (KG) fällt zwingend Gewerbesteuer an, wenn er die KG innerhalb von fünf Jahren verkauft. Ob man einen Teil davon ans Finanzamt durchreichen kann, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab.

Ein Unternehmer muss nach Verschmelzung seiner GmbH auf seine Personengesellschaft um die erhoffte Steuerminderung zittern. Der Plan: Die anfallende Gewerbesteuer mit den Kommanditisten teilen; danach bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die durch die Veräußerung entstandene und von den Kommanditisten mit übernommene Gewerbesteuer gewinnmindernd als Veräußerungskosten berücksichtigen lassen. Das hätte seine Einkommensteuerschuld verringert.

Der Abzug der Veräußerungskosten bei der ESt. funktioniert, wenn diese betrieblich veranlasst sind. Diese betriebliche Veranlassung muss das Finanzgericht jetzt nochmals überprüfen. Stünde z.B. schon im Gesellschaftsvertrag der KG, dass die Gesellschafter bei einer Veräußerung ihrer Beteiligung die Gewerbesteuer übernehmen müssen, spräche das gegen eine betriebliche und für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung.

Grundsätzlich aber hat der BFH das Betriebsausgabenabzugsverbot der Gewerbesteuer nach Verschmelzung bekräftigt. Es leitet sich aus § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz ab. Veräußert also ein Kommanditist innerhalb von fünf Jahren nach einer vorherigen Verschmelzung einer GmbH auf die KG seine Kommanditbeteiligung, fällt auf diese Veräußerung Gewerbesteuer an. Aber – und daraus erhoffte sich der Unternehmer dann doch noch einen Steuervorteil: Dieses Abzugsverbot gilt nur für die Kommanditgesellschaft als gesetzliche Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer.

Fazit: Alles wird jetzt von der genauen Vertragsgestaltung abhängen. Veräußerungskosten im Rahmen eines Veräußerungsgewinns sind nur Betriebsausgaben, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind.

Urteil: BFH, IV R 18/17

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