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Doppelte Gebühr für mehrere Antragsteller

Happige verbindliche Finanzamtsauskunft

Der Steuerzahler kann sich nach § 89 der Abgabenordnung über die steuerliche Behandlung von genau bestimmten, geplanten, also noch nicht verwirklichten Sachverhalten vorab vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft erteilen lassen. Daran sind dann grundsätzlich das Finanzamt und auch die Steuergerichte gebunden. Diese verbindliche Auskunft lässt sich der Staat aber teuer bezahlen.

Die (happige) Gebühr für eine verbindliche Auskunft des Finanzamts kann für ein und denselben Sachverhalt sogar mehrfach anfallen. Für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89b Abs. 2 Satz 1 AO 2006 kann jeweils eine Gebühr erhoben werden. Ein einziger Antragsschriftsatz kann mehrere Anträge enthalten, wenn z. B. mehrere Steuerpflichtige beteiligt sind. Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entfalten, sind so viele Anträge gestellt wie Steuerpflichtige von dieser Auskunft umfasst sein sollen.

Im Urteilsfall beantragte ein Steuerzahler mit erheblichem Immobilienbesitz eine verbindliche Auskunft u.a. zu den grunderwerbsteuerlichen Folgen für die geplante Umstrukturierung. Er wollte seinen Grundbesitz auf eine neuzugründende GmbH & Co. KG übertragen. Anschließend wollte er die Anteile der KG sowie der Komplementär-GmbH schenkweise auf eine ebenfalls neuzugründende Familienstiftung übertragen.

Finanzamt sieht KG und Familienstiftung als eigene Antragsteller

Das Finanzamt ging zutreffend von einem jeweils eigenständigen Antrag sowohl der der KG als auch der Familienstiftung aus, so der BFH. Daher hat es rechtmäßig zweimal eine Gebühr für die verbindliche Auskunft zur Grunderwerbsteuer erhoben, sowohl für die KG als auch für die Stiftung.

Die Gebühren durften ungeachtet dessen erhoben werden, dass die beiden Unternehmen (GmbH & Co. KG, Familienstiftung) noch gar nicht existierten. Gebührenschuldner ist in diesem Fall der Steuerpflichtige, der den Auskunftsantrag für die noch nicht existierenden Steuerpflichtigen stellt. Im Urteilsfall also der bisherige Eigentümer der Immobilien.

Hintergrund: Der Steuerzahler kann sich nach § 89 der Abgabenordnung über die steuerliche Behandlung von genau bestimmten, geplanten, also noch nicht verwirklichten Sachverhalten vorab vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft erteilen lassen. Daran sind dann grundsätzlich das Finanzamt und auch die Steuergerichte gebunden. Das Finanzamt kann dann später nur noch ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen von dieser verbindlichen Auskunft wieder abrücken.

Diese verbindliche Auskunft lässt sich der Staat aber teuer bezahlen. Entweder wird auf Basis des Gegenstandswerts in Anlehnung an das Gerichtskostengesetz eine "Wertgebühr" von mindestens 121 Euro verlangt. Bei einem höheren Gegenstandswert von 30 Mio. Euro, etwa anlässlich einer Unternehmensumstrukturierung, kostet diese Auskunft dann z.B. 91.456 Euro. Lässt sich ein Gegenstandswert nicht feststellen, wird für die Auskunft eine Zeitgebühr fällig. Die kosten dann 50 Euro je angefangene halbe Stunde Arbeitsdauer im Finanzamt, mindestens aber 100 Euro.



Fazit: Der Staat ist sehr kreativ, wenn es darum geht, den Steuerzahlern das Geld aus der Tasche zu ziehen.

Urteil: BFH, II R 24/17

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