Hohe Steuer-Hürden für alternative Behandlungen
Der Bundesfinanzhof macht es schwer, spezielle Behandlungskosten abzusetzen. Er hat jetzt umfangreiche Nachweispflichten festgeschrieben. Sie gelten immer dann, wenn die Krankenkasse, die Kosten nicht übernimmt. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie muss die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nachgewiesen werden.
Das gilt auch in Härtefällen. Etwa dann, wenn der Steuerzahler oder sein Ehegatte tödlich erkrankt ist, nur noch eine sehr begrenzte Lebenserwartung hat und sich deshalb für eine wissenschaftlich nicht aberkannte Behandlungsmethode als letzten Strohhalm entscheidet.
Außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheit können bei der ESt angesetzt werden
Grundsätzlich ist es möglich, entsprechende Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der ESt abzusetzen. Es geht dabei um Krankheitskosten, die von dritter Seite, z.B. der Krankenkasse oder Krankenversicherung, nicht erstattet werden. Der Steuerzahler muss sich dabei bereits einen Eigenanteil zurechnen lassen. Dieser hängt von der Höhe des Einkommens und vom Familienstand ab.
Fazit:
Ein hartes Urteil für Betroffene.
Urteil: BFH Az. VI B 120/17
Hinweis:
Die Nachweispflichten müssen in allen noch nicht abgeschlossenen Einkommensteuerfällen, und damit auch rückwirkend für noch nicht abgeschlossene Steuerjahre vor 2011, beachtet werden.