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BFH kennt keine Gnade für kranke Steuerzahler

Hohe Steuer-Hürden für alternative Behandlungen

Es wird zwar viel über Krankheitsprävention geredet. Und auch der Staat ruft zu einer gesunden Lebensweise auf. Doch auf den Kosten bleibt der Steuerzahler schnell sitzen. Um sie bei der Einkommensteuer absetzen zu können, hat der Fiskus hohe Hürden errichtet. Daran rüttelt auch das oberste Finanzgericht nicht.

Der Bundesfinanzhof macht es schwer, spezielle Behandlungskosten abzusetzen. Er hat jetzt umfangreiche Nachweispflichten festgeschrieben. Sie gelten immer dann, wenn die Krankenkasse, die Kosten nicht übernimmt. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie muss die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nachgewiesen werden.

Das gilt auch in Härtefällen. Etwa dann, wenn der Steuerzahler oder sein Ehegatte tödlich erkrankt ist, nur noch eine sehr begrenzte Lebenserwartung hat und sich deshalb für eine wissenschaftlich nicht aberkannte Behandlungsmethode als letzten Strohhalm entscheidet.

Außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheit können bei der ESt angesetzt werden

Grundsätzlich ist es möglich, entsprechende Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der ESt abzusetzen. Es geht dabei um Krankheitskosten, die von dritter Seite, z.B. der Krankenkasse oder Krankenversicherung, nicht erstattet werden. Der Steuerzahler muss sich dabei bereits einen Eigenanteil zurechnen lassen. Dieser hängt von der Höhe des Einkommens und vom Familienstand ab.

Fazit:

Ein hartes Urteil für Betroffene.

Urteil: BFH Az. VI B 120/17

Hinweis:

Die Nachweispflichten müssen in allen noch nicht abgeschlossenen Einkommensteuerfällen, und damit auch rückwirkend für noch nicht abgeschlossene Steuerjahre vor 2011, beachtet werden.

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