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In den Ferien muss es nach Hause gehen

Kindergeld bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt der Kinder

Beiblatt zum Kindergeldantrag für volljährige Kinder. © picture alliance / dpa Themendienst | Andrea Warnecke
Dass Kinder heutzutage außerhalb der EU studieren, z.B. in den USA, ist nicht mehr ungewöhnlich. Für das Kindergeld gibt es in dem Fall aber eine Menge zu beachten. Wichtig: Wie viel Zeit verbringt das Kind dann noch in Deutschland?

Studiert ein Kind mehr als ein Jahr im Ausland (außerhalb EU, z.B. USA), sollte es mindestens die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit (Ferien) bei den Eltern verbringen. Andernfalls erlischt der Kindergeldanspruch. Nur dann könne davon ausgegangen werden, dass der Nachwuchs weiterhin einen Wohnsitz im Inland hat.

Das Kind muss seine ausbildungsfreien Zeiten nicht vollständig in Deutschland verbringen. Es reicht aber nicht aus, wenn der Nachwuchs nur für kurzfristige Besuche von nur zwei bis drei Wochen im Jahr zurückkehrt. 

Verlängerung des Auslandsaufenthalts ist prinzipiell möglich und unschädlich

Ein Sonderfall besteht dann, wenn das Kind erst während des Studiums merkt, dass es länger als ein Jahr im Ausland bleiben möchte. Dann gelten erst ab diesem Zeitpunkt (Entschluss zur Verlängerung) die strengeren Anforderungen. Für die vorherige Zeit erhalten die Eltern ohne weiteres Kindergeld. 

Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle, so der BFH. Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.

Fazit: Eltern, deren Kinder mehr als ein Jahr im Ausland studieren, müssen nachweisen, dass diese mindestens die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland waren. Sonst ist der Kindergeldanspruch futsch.

Urteil: BFH, III R 11/21

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