Kosten für Ferienwohnung steuerlich absetzen
Urlaub an Standort A und arbeiten an Standort B ist steuerlich abziehbar
Im Fall unterhielt ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten. Zur Motivation und Belohnung überließ das Unternehmen Ferienwohnungen im Gebäudekomplex einer Betriebsstätte selbstständigen Mitarbeitern, die aber an einem anderen Standort arbeiteten. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass diese Kosten nur dann abgezogen werden können, wenn der Ort der Ferienwohnung und die Betriebsstätte identisch seien und verweigerte daher den Ausgabenabzug.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bremste das übereifrige Finanzamt aus. Die Ferienwohnungen lagen unstreitig am Ort einer Betriebsstätte des Unternehmens. Das reicht aus, um die Kosten geltend zu machen. Für die Zusatzanforderung der Finanzverwaltung (identisch mit Arbeitsort) biete das Einkommenssteuergesetz keine Grundlage.
Fazit: Ferienort und Arbeitsort müssen nicht identisch sein, damit Unternehmen die Kosten für die Bewirtung etc. eines selbstständigen Mitarbeiters an einer Betriebsstätte steuerlich abziehen können.
Urteil: BFH, XI R 37/20
Hinweis: Der Fall bezieht sich explizit auf selbstständige Mitarbeiter, also nicht fest angesstellte Arbeitnehmer des Unternehmens. Überlässt ein Unternehmen einem Abreitnehmer eine (Ferien-)Wohnung, ist das generell ein geldwerter Vorteil. Im Einzelfall kann es dafür Ausnahmen geben.