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1%-Regelung beim Dienstwagen optimieren

Kostenpflichtigen Firmenparkplatz mit einkalkulieren

Stellen Unternehmen Mitarbeitern einen Dienstwagen und einen kostenpflichtigen Parkplatz zur Verfügung, dann können sie die Kosten in der 1%-Regel berücksichtigen.

Unternehmen, die Mitarbeitern einen Geschäftswagen stellen, aber Miete für einen Parkplatz berechnen, müssen bei der 1%-Regel aufpassen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Köln hervor. Das FG hat entschieden, dass der monatliche Mietbetrag für einen Parkplatz den geldwerten Vorteil des Dienstwagens für einen Mitarbeiter mindert. 

Der Fall: Die Firma ermöglichte es seinem Beschäftigten, an der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Falls der Mitarbeiter einen Firmenwagen nutzt, der ihm auch privat zur Verfügung steht, kam es zu einer Anrechnung der Parkplatzmiete auf den geldwerten Vorteil bei der sog. 1-%-Regelung. Bei einer Betriebsprüfung akzeptierte das Finanzamt diese Berechnung nicht. Das Finanzgericht Köln entschied jetzt zugunsten der Firma. Sie wissen: Für die private Nutzung des Dienstwagens rechnet der Arbeitgeber ein Prozent vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beim monatlichen Bruttogehalt obendrauf, um es dann zu versteuern.

Fazit: Monatliche Zahlungen des Mitarbeiters für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz sind mindernd beim geldwerten Vorteil für Dienstwagennutzung zu berücksichtigen.

Urteil: FG Köln vom 20.4.2023, Az.: 1 K 1234/22

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