Kurzfristige Beschäftigung: Was zählt - Monate oder Arbeitstage?
Das Bundessozialgericht (BSG) zwingt Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, ihre Kontrollrichtlinien, wie geringfügige Beschäftigung zu erfassen ist, zu überarbeiten. Denn das Gericht hat gerade klargestellt, dass die Zeitgrenzen drei Monate oder 70 Arbeitstage im Arbeitsvertrag bei einer kurzfristigen Beschäftigung gleichwertige Alternativen sind.
Drei Monate oder 70 Tage
Zum Hintergrund: Kurzzeitige Beschäftigung ist eine ausgesprochen flexible Möglichkeit, um personelle Engpässe im Betrieb abzufangen. Die Konditionen sind klar: Es geht um eine Beschäftigung, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern darf. Übergangsweise, für den Zeitraum 1.3.2021 bis 31.10.2021, gibt es eine Ausdehnung auf vier Monate und 102 Tage.
Die Höhe der Entlohnung ist unerheblich. Großer Vorteil für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Die kurzfristige Beschäftigung ist für beide Seiten komplett sozialversicherungsfrei.
Betriebsprüfer irrten sich
Und das war der Fall: Bei einer Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass der vorgeschriebene Monatsrahmen um einen halben Monat überschritten, die Anzahl der Höchstarbeitstage aber eingehalten war. Die Kontrolleure sahen darin einen Verstoß. Sie verlangten eine Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge.
Der Fall landete vor dem BSG. Der stellte klar, dass die Alternativen zur zeitlichen Begrenzung nach Monaten bzw. Arbeitstagen gleichwertig nebeneinander stehen. Es reicht also, wenn eine der beiden Zeitvorgaben eingehalten sind. Eine zusätzliche Differenzierung nach Wochenarbeitstagen darf nicht erfolgen.
Fazit: Kurzfristige Beschäftigung ist unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Und zwar auch dann, wenn sie länger als drei Monate läuft, solange die Gerenze von 70 Arbeitstagen im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Urteil: BSG vom 24.11.2020, Az.: B 12 KR 34/19 R