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Lohnsteuer: 9-Euro-Ticket als Job-Ticket richtig versteuern

Regionalexpress der Deutschen Bahn. © nokturnal / stock.adobe.com
Das 9-EUR-Ticket ist eine gute Idee. Arbeitgeber, die ein Job-Ticket zugesagt haben, müssen das "Sommer"-Ticket nun lohnsteuerlich berücksichtigen. Das Finanzministerium (BMF) hat bemerkenswert schnell reagiert.

Arbeitgeber müssen das 9-Euro-Ticket korrekt versteuern. Was dabei zu beachten ist, hat das Finanzministerium schnell geklärt (BMF-Schreiben v. 30.5.2022, IV C 5 - S 2351/19/10002 :007). Das 9-Euro-Ticket soll Berufspendler entlasten. Es ist für Juni, Juli und August erhältlich und gilt bundesweit im Nahverkehr. 

Arbeitgeber, die ein Job-Ticket anbieten, müssen sich fragen: Was ist lohnsteuerlich zu beachten? Schade ist, dass das BMF einen kleinen, aber feinen Satz nicht formuliert hat. „Die Übernahme der Kosten des Tickets durch den Arbeitgeber erfolgt lohnsteuerfrei“. Das hätte den Staatshaushalt nun wahrlich nicht weiter ins Wanken gebracht. Aber leider wurde das 9-Euro-Ticket nicht so weit zu Ende gedacht. Nun hat das BMF reagiert.

Statt Befreiung immerhin Vereinfachung gewährt

Für die Monate Juni, Juli und August gilt eine Vereinfachungsregelung. Es wird demnach nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen. Das ist nämlich der gesetzliche Knackpunkt. Nur das ersetzen, was der Arbeitnehmer wirklich ausgibt. Per Jahresbetrachtung dürfen die Zuschüsse die Aufwendungen im  Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen. Ist das der Fall, dann ist alles gut. Ergeben sich am 31.12.2022 doch Überzahlungen, sind diese lohnsteuerpflichtig. Aus heutiger Sicht dürfte das für Arbeitgeber aber vermeidbar sein.

Fazit: Das BMF hätte es noch etwas besser machen können. Die schnelle Reaktion verschafft Arbeitgebern aber nun Planungssicherheit.

Hinweis: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern nach § 3 Nr. 15 EStG den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Das muss bescheinigt (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG) und nach § 3 Nr. 15 EStG alle steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr aufgeführt werden.

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