Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
2237
BFH-Urteil mit Breitenwirkung

Machtwort gegen Cum-Ex-Geschäfte

Computertaste mit der Aufschrift CUM-EX. picture alliance / Bildagentur-online/Ohde | Bildagentur-online/Ohde
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zu Cum-Ex-Geschäften sorgt für Aufregung. Denn der Richterspruch wird Breitenwirkung haben. Viele noch ausstehende vergleichbare Fälle werden jetzt ähnlich behandelt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) spricht ein endgültiges Machtwort gegen Cum-Ex-Geschäfte. Diese sind eine illegale Geschäftspraxis. Die Steuererstattungen stehen zudem nur den Personen zu, die auch die tatsächlichen Gläubiger der Kapitalerträge sind. Das betrifft auch Vorgänge, die vor der gesetzlichen Schließung des Steuerschlupflochs getätigt wurden. 

Die Illegalität der Cum-Ex-Geschäfte hatte schon 2019 das Finanzgericht Köln festgestellt. Das Steuerschlupfloch ist infolge dessen auch vom Gesetzgeber geschlossen worden. Es sind aber noch viele Prozesse zu solchen Steuererstattungen für Zeiträume vor der gesetzlichen Schließung des Steuerschlupflochs offen. 

Urteil mit Breitenwirkung

Das BFH-Urteil wird nun Breitenwirkung für eine Vielzahl anhängiger vergleichbarer Streitfälle entfalten. Im Urteilsfall wollte sich ein US-Pensionsfonds 27 Mio. Euro nach einem solchen „Cum-Ex-Modell“ von der deutschen Staatskasse erstatten lassen. Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die außerbörslich im Rahmen eines Leerverkaufs getätigt worden waren. Streitig war, ob dem Aktienkäufer (Leerkäufer) ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand. Dies hatte die Vorinstanz verneint. Das Ergebnis wurde jetzt vom BFH bestätigt. 

Einen Anspruch auf Steuererstattung (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) hat ein US-Pensionsfonds nur dann, wenn er Gläubiger der Kapitalerträge ist. Grundlage ist natürlich das deutsche Steuerrecht. Außerdem muss die Kapitalertragsteuer bzw. der Solidaritätszuschlag tatsächlich "einbehalten und abgeführt" worden sein. 

Zurechnungsfähigkeit der Kapitaleinkünfte entscheidend

Gläubiger der Kapitalerträge ist die Person, die die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Das ist die Person, der die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses oder ggf. des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung zivilrechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen sind. Eine Steueranrechnung ist nicht möglich, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts ist. 

Im Urteilsfall konnte und sollte der klagende Pensionsfonds als zivilrechtliche Erwerber die wesentlichen mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte nicht ausüben. Er hatte vielmehr nur die Funktion, seine Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen. 

Keine Erstattung für den "Strohmann"

Angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte war er lediglich als "passiver Teilnehmer" ("Transaktionsvehikel") im Geschäftsablauf anzusehen. Deswegen stand ihm die begehrte Steuererstattung nicht zu. Ob sich die maßgebenden Transaktionen "außerbörslich" (Erwerb von sog. Single Stock Futures mit nachfolgender Abwicklung über die Eurex Clearing AG) oder "börslich" (im Rahmen sog. Schlussauktionen) abgespielt haben, spielte dabei keine Rolle, so der BFH.

Hintergrund: Cum/Ex-Geschäfte - was ist das?

Bei Cum/Ex-Geschäften werden Aktiengeschäfte vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende ("cum-Dividende") abgeschlossen, aber nach dem Stichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch ("ex-Dividende") erfüllt. Am Ende ist dem Fiskus nicht mehr klar, wer überhaupt Eigentümer ist. Die Folge: Finanzämter erstatteten früher vielfach Kapitalertragsteuern mehrfach, obwohl die Steuer nur einmal gezahlt wurde. 

Fazit: Der Bundesfinanzhof bekräftigt die Rechtsprechung der Vorinstanzen. Cum-Ex-Geschäfte sind steuerrechtlich unzulässig. Zahlreiche anhängige Verfahren dürften jetzt genau so behandelt werden.

BFH I R 22/20

Meist gelesene Artikel
  • Fuchs plus
  • Stiftungsvermögen 2024: DGK & Co. Vermögensverwaltung AG

DGK brilliert in aller Kürze

Thumb Stiftungsvermögen 2024, © Grafik Redaktion Fuchsbriefe mit Envato Elements
In der Kürze liegt die Würze: Dieses abgedroschene Sprichwort bekommt durch den Vorschlag von DGK eine neue, erfrischende Bedeutung: Wo andere Anbieter – in allen Ehren – den doppelten bis dreifachen Platz benötigen, kommt der Hamburger Vermögensverwalter mit einem äußerst informativen Anschreiben, zwei intelligenten Rückfragen und einem siebenseitigen Vorschlag aus. Vor allem die Rückfragen zeigen, dass man sich intensiv mit der Stiftung befasst. Gute Aussichten auf eine hochwertige Empfehlung?
  • Fuchs plus
  • Stiftungsvermögen 2024: G & H Gies & Heimburger Vermögens-Management GmbH

G & H kann mit Edelstein TOPAS nur bedingt punkten

Thumb Stiftungsvermögen 2024, © Grafik Redaktion Fuchsbriefe mit Envato Elements
Sehr tiefschürfend sind die Informationen über den Kelkheimer Vermögensverwalter Gies & Heimburger auf dessen Website nicht. Drei Herren mittleren Alters schauen dem Leser freundlich entgegen. Bei der weiteren Recherche stellen sie sich als die Geschäftsführer Markus Gies sowie Bernd und Hans Heimburger heraus. Man sei ein bankenunabhängiger, professionell organisierter Vermögensverwalter mit viel persönlichen Erfahrungen. Reicht das, um die Stiftung Fliege zu überzeugen?
  • Fuchs plus
  • Forschung zur Rückeinspeisung von Strom aus dem E-Auto

Geld verdienen mit dem Strom-Verkauf aus E-Autos?

Elektro-Auto an einer Ladestation © Wellnhofer Designs / stock.adobe.com
Können E-Autos das Stromnetz stabilisieren und der gespeicherte Strom vielleicht sogar ertragreich wieder verkauft werden? Diese Fragen werden in einem Forschungsprojekt untersucht.
Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • BFH bleibt beim Fremdvergleich für GmbH-Darlehen

Steuerliche Anerkennung nur mit breitem Marktvergleich

Bundesfinanzhof © dpa
Der reine Weg der Finanzierung einer GmbH ist die Einlage der Gesellschafter. Umgekehrt ebenso sauber die Regelausschüttung als Entlohnung. Doch die steuerliche Anerkennung solcher Darlehen ist immer ein gefährliches Fahrwasser. Das hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt.
  • Fuchs plus
  • Geldpolitik der EZB läuft ökonomischen Rahmendaten entgegen

Euro vor schwachem Sommer

Die Europäische Zentralbank wird im Sommer eine Geldpolitik machen, die nicht zu den konjunkturellen Rahmenbedingungen passt. Darauf läuft die Ankündigung einer Zinssenkung und die immer besser werdende wirtschaftliche Entwicklung in der Eurozone hinaus. Für den Euro ist das ein schlechtes Omen.
  • Fuchs plus
  • Zurückhaltung der Notenbanken erfordert neue Anlagestrategie

Rückzug aus den Schwellenländern

Schwellenländer Währungen (c) B. Wylezich/Fotolia
Die Veränderung der Erwartungshaltung zur US-Zinspolitik zieht die Schwellenländer in Mitleidenschaft. Noch glauben die Märkte daran, dass die Fed im Juni mindestens einen Zinsschritt nach unten machen wird. Doch je robuster sich die US-Wirtschaftsdaten zeigen, desto mehr schwindet der Glaube zumindest an eine Zinswende nach unten. Marktkonsens ist bereits, dass weniger Zinssenkungen der Fed in diesem Jahr erwartet werden. Das hat Folgen für Anleger, die in den Schwellenländern investiert sind.
Zum Seitenanfang